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Großherzogl. S. Weimar-Eisenach'sches
Regierungs-Blall.
Nummer 7. Den 31. May 1833.
III.
Gese 68
über
die Heimaths verhältnisse.
Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog zu Sachsen Weimar-
Eisenach, Landgraf in Thuringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
. 2c.
Nachdem Wir Uns über die Feststellung der Heimathsverhältnisse und
die gleichmäßige Vertheilung der daraus entspringenden Lasten mit dem ge-
traen Landtage berathen haben, ertheilen Wir mit dessen Zustimmung und
mit Berücksichtigung seiner Anträge folgendes für das ganze Großherzogthum
güllige Gesetz
Erster Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
§. 1.
Jeder, durch Geburt oder Aufnahme dem Großherzogthume angehörige,
Staatsbürger soll fortan in einem Heimathsbezirke des Großherzogthumcs
das Heimathsrecht haben.
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