Großherzogl. S. Weimar-Eisenach'sches
Regierungs-Blall.
Nummer 2. Den 25. Januar 1833.
Bekanntmachung.
Nachdem des Großherzogs Königliche Hoheit die mit dem Her-
zogthume Sachsen-Altenburg zu Auseinandersetzung vielseitiger Irrungen
und Ansprüche durch gegenseitige Bevollmächtigte abgeschlossenen Staats= und
Ausgleichungsverträge vom 13. und 16. Juny 1831 und vom 13. No-
vember 1832 mit Zustimmung Ihres getreuen Landtages zu ratifiziren geruhet:
so werden, höchstem Befehle zufolge, die gedachten Berträge mit ihren Beyla-
gen A, B und C unter dem Beyfügen zur öffentlichen Kunde gebracht, daß
übereinkömmlich vom Ersten des laufenden Monathes an die Abgaben
von den gegenseitig abgetretenen Gegenständen in die gegenseitigen Staatskassen
fließen. Weimar am 4. Januar 1838.
Großherzoglich Süächsische Landesregierung.
von Müller.
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Zwischen dem Großherzogthume Sachsen Weimar= Eisenach und dem Her-
zogthume Altenburg bestanden bisher in dem dermahligen Umfange ihrer Staats-
gebiethe eine bedeutende Anzahl, zum Theile seit Jahrhunderten unerledigt ge-
bliebener Irrungen und Ansprüche.
Se. Konigliche Hoheit, der Großherzog, von Sachsen Weimar-Eisenach und
Se. Durchlaucht, der Herzog zu Sachsen= Altenburg, beseelt von dem Wunsche
zum Besten Höchstihrer beyderseitigen Lande, alle diese Irrungen und Anfprüche
auf dem Wege der Ausgleichung und gütlichen Vereinigung freundnachbarlich zu
erledigen, ernannten zu diesem Geschäfte Bevollmächtigte, und zwar:
I. Se. Kbnigliche Hoheit, der Großherzog, Carl Friedrich von Sachsen Wei-
mar= Eisenach: