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Großherzogl. S. Weimar--Eisenach'sches
Regitrungs-Blatt.
Nummer 9. Den 11. Juny 1833.
V.
Gese t
über die
Besetzung der Gerichtsbank.
Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog zu Sachsen Weimar-
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
20. 2.
Um die bey Besetzung der Gerichtsbank zu beobachtenden Erfordernisse
für das ganze Großherzogthum gleichmäßig zu ordnen, haben Wir, unter
verfassungsmäßiger Zustimmung des getreuen Landtages, beschlossen, folgende
Vorschriften als Gesetz für sämmtliche Gerichtsstellen Unserer Lande bekannt
machen zu lassen:
g. 1.
Zur Besetzung der Gerichtsbank sind in der Regel zwey verpflichtete
Gerichtspersonen, nähmlich ein Richter (Dirigent, Inquirent) und ein
Protokoll-Führer erforderlich. Auch der letztere muß von der zuständi-
gen Landesregierung geprüft, tüchtig befunden und verpflichtet seynz von
selbst versteht es sich jedoch, daß die Verpflichtung dem Untergerichte aufge-
tragen werden darf.