Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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Großherzogl. S. Weimar-Eisenach'sches 
Regierungs-Blakl. 
Nummer 10. Den 14. Juny 1833. 
  
VI. 
Gese 
über die 
Gebühren der Sachwalter. 
Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog zu Sachsen Weimar= 
Eisenach, Landgraf in Thuringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
ꝛc. ꝛc. 
Es ist nicht nur von denjenigen, welche den Beystand eines Sachwal- 
ters in gerichtlichen oder außergerichtlichen Angelegenheiten nöthig haben, 
sondern auch von den öffentlich angestellten Sachwaltern selbst als ein drin- 
gendes Bedürfniß erkannt worden, die verschiedenen, den jetzigen Verhältnissen 
nicht mehr angemessenen und unvollständigen Bestimmungen über das den 
Advokaten gebührende Honorar einer Revision zu unterwerfen. Wir haben 
daher, nach angehörtem Gutachten Unserer beyden Landesregierungen, mit 
Beyrath und Zustimmung der zum Landtage versammelt gewesenen Abgeord- 
neten Unserer getreuen Unterthanen, das nachstehende, für das ganze Groß- 
herzogthum gültige Gesetz zu erlassen beschlossen: 
 
	        
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