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Allgemeine Bestimmungen.
8. 1.
che“ Für die Gebühren der öffentlich angestellten Sachwalter in allen
ln-merr ihnen betriebenen Angelegenheiten wird die beygefügte Tare, als die
alleinige Norm, festgesetzt. ·
AlleftüheregesetzlicheBestimmungenüberdiesenGegenstand, insbeson-
dere die §S. 105, 108 und 110 des Gesetzes vom 31. May 1817 über
das Verfahren in minderwichtigen Rechtsstreitigkeiten nebst der jenem Ge-
setze provisorisch angefügten Gebühren-Tare, sowie der §. 268 der Wech-
selordnung vom 20. April 1819, werden hierdurch aufgehoben.
g. 2.
aagen der Die Gebühren sind mit Rücksicht auf die Größe des Geschäftsgegen-
standes nach drey Klassen anzuseben, je nachdem der Gegenstand an Haupt-
werth
50 thlr. Kassegeld oder weniger (1. Klasse),
über 50 thlr. bis 500 thlr. einschlüssig (2. Klasse),
über 500 thlr. (3. Klasse)
beträgt. Angelegenheiten, bey denen es, auch ohne vorgenommene Würderung,
in die Augen springt, welchen Geldwerth sie haben, dürfen hiernach ohne
Weiteres in die entsprechende Klasse gesetzt werden, solche hingegen, deren
Geldwerth sich ohne eine, zu dem Behufe unzulässige, Würderung nicht er-
kennen läßt, oder die eine Schäbung nach Geld überall nicht verstatten,
z. B. Ehestreitigkeiten und nicht ästimatorische Injurien = Sachen, auch Rügec-
und untersuchungssachen, mit Ausnahme feyerlicher Vertheidigungen (C. 9),
gehören in die zweyte Klasse.
Nebenforderungen an Zinsen, Früchten, Schäden und Kosten kommen
bey Berechnung des Gegenstandes nur dann in Ansatz, wemn sie selbststäan-
diger Gegenstand der Verhandlungen sind.
g. 8.
rr iun Jede Gebührenforderung muß durch öffentliche Akten oder durch ge-
nau geführte Privat-Akten gerechtfertiget werden.
g. 4.
tulansAusnahmsweise, wenn entweder der Gewaltgeber der Vorlegung der
Privat-Akten widerspricht, oder der Sachwalter selbst auf seine Pflicht ver-