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3) gegen die vom Ober-Appellations- Gerichte in erster Instanz ausgespro-
chene Feststellung, eine an dieses Kollegium selbst zu richtende Vor-
enss worauf sodann bey solchem ein anderer Referent bestellt wer-
den muß.
Ist jedoch die Feststellung durch das Erkenntniß in einer Streit-
sache erfolgt und es wird, der Sache wegen, von einem der Streit-
theile ein Rechtsmittel eingewendet: so muß der Sachwalter, eben so, wie
der Zahlungspflichtige, wenn die Feststellung angefochten werden soll,
diesem Rechtsmittel adhäriren und bezüglich dasselbe auf die Feststel-
lung erstrecken, worauf sodann von demjenigen Richter, welcher in der
Streitsache zu sprechen hat, auch über die Feststellung der Gebühren und
Verläge des Sachwalters mit zu erkennen ist. Diese Adhäsion und
Erstreckung findet dann auch in den weiteren Instanzen ausschlüssig
Statt. Kommt es jedoch über das Rechtsmittel in der Sache selbst
gar nicht zu einem Spruche in höherer Instanz: so ist die Adhäsion
oder Erstreckung von selbst als in dasjenige Rechtsmittel verwandelt
anzusehen, welches nach obigen Bestimmungen unter 1, 2 und 3 zu-
gestanden haben würde.
AMie andere Rechtsmittel sind ausgeschlossen.
. 12.
Wird die Feststellung durchgehends bestätigt: so trägt der —. Lorlten ens-
Theil die Kosten der höhern Instanzz erfolgt eine Abänderung: so sind d
Kosten überall nicht anzusetzen, es wäre denn, daß, mit Hinzurechnung ves
schon in unterer Instanz Abgestrichenen, ein Viertheil oder mehr von den
berechneten Gebühren in höherer Instanz gestrichen würde; dann hat der
Sachwalter die Kosten der Ermäßigung in zweyter, bezüglich in dritter In-
stanz zu tragen. Diese Kosten treffen den Sachwalter auch dann schon,
wenn ihm eine Zuwiderhandlung gegen die Vorschrift des . 19, die bey
der Feststellung in zweyter oder in dritter Instanz erst aufgegriffen und be-
rücksichtigt wird, zur Last fällt.
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Hat ein Zahlungspflichtiger auf richterliche Feststellung angetragen oder Siuscheiten
sich bey der richterlichen Feststellung nicht beruhigt: so darf der Richter auch ween.
von Amtswegen sowohl ganz übergangene Ansaͤte nachtragen, als auch zu
niedrige Ansaͤtze erhoͤhen; und eben so findet eine weitere richterliche Ermaͤ-