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Untersassen von Oppurg zu Dienstaͤdt vom Gerichte Oppurg formell und
materiell nach Altenburg'schen Gesetzen gerichtet; die Berufungen deshalb
gehen an die Altenburg'schen Landesstellen.
ce. Wenn die Gerichtsinhaber zu Thranitz, Endschüz und Oppurg einen
Direktor oder Aktuar ihrer Gerichtsstellen wählen: so haben sie, nach-
dem solche wegen ihrer Weimar'schen Untersassen bestätigt wurden, es
dem Herzoglichen Landes-Justiz-Kollegium in Altenburg anzuzeigen und
dieses giebt, ohne weitere Bestätigung, dem Altenburg'schen BezirkSamte
der an Altenburg abgetretenen fraglichen Parzellen Auftrag zu der —
für den ersten Fall kostenfreyen — Abnahme der Landeshuldigung an des
Herrn Herzogs zu Altenburg Durchlaucht, welche die Justitiare und
Aktuare der Gerichtsstellen zu Thränitz, Endschüz und Oppurg wegen
der diesen Stellen dingpflichtigen Altenburg'schen Unterthanen zu schws-
ren haben.
11) In allen Gebiethstheilen, welche von Weimar an Altenburg abgetreten
werden, soll vom Tage der Uebergabe an, materielles und formelles Alten-
burg'sches Recht gelten, dagegen von demselben Zeitpunkte an Weimar'sches
materielles und formelles Recht in den von Altenburg an Weimar abgetre-
tenen Gebiethstheilen und zwar, was das Gut in Thränitz betrifft, welches
künftig zum Bezirke des Kreises Neustadt gerechnet wird, vor der Hand
das dort dermahlen noch geltende Königlich Sächsische Recht, was die
Wüstung Bobeck, Großlöbichau, Graitschen, Wüstbobeck anlangt; nach den
Weimar'schen Gesetzen, welche in dem Amte gelten, zu welchem sie geschla-
gen werden; was das Gut in Wittersroda betrifft, nach den Gesetzen, nach
welchen dem übrigen Dorfe Wittersroda Recht gesprochen wird; was end-
lich die Kleinkröbitzer Hufe anlangt, nach den Gesetzen, nach welchen im
UAmte Jena entschieden wird.
12) Das Einkommen sämmtlicher Lokal-, Steuer= und Geleitseinnehmer in den
Orten, welche abgetreten werden, soll, insofern dieses aus den Staatskas-
sen fließt, diesen angestellten Personen, von dem Staate, an welchen sie ab-
getreten wurden, gewahrt werden, und zwar lebenslang, oder bis zu ihrer
ielcu in andere Stellen, wo sie dieselbe Höhe des Einkommens be-
ziehen.
Sollte von Einer der Staatsregierungen übersehen worden seyn, in der
Zusammenstellung der, dem andern Staate überwiesenen Staatseinkünfte das vom
Reinertrage abzuziehen, was er aus Staatskassen an Pfarrer und Schullehrer
jährlich etwa zu geben hätte: so soll der Betrag dem andern Staate nachtraglich