Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

284 
thum oder das Eigenthum der Staatsbürger in Anspruch nehmen, 
oder die Gefahrdung des landständischen Interesse nach sich ziehen 
konnten; 
das Recht, die Rechnungen über bestrittene Staatsbedürfnisse der 
obenerwähnten Art zu prüfen, und sowohl über darin bemerkte Anstände 
Auskunft, als überhaupt über die Verwendung von Einnahmen land- 
schaftlicher Kassen und aus dem Vermögen der Staatsbürger Rechen- 
schaft zu verlangen; 
das Recht, dem Fürsten Vortrag zu thun über Mängel und Miß- 
bräuche in der Gesetzgebung und in der Verwaltung des Landes, mit 
gutachtlichen Vorschlägen zu Abstellung derselben; 
das Recht, bey dem Fürsten Beschwerde und Klagen zu erheben ge- 
gen die Minister und gegen andere Staatsbehörden über Willkühr 
und über Eingriffe in die Freyheit, die Ehre und das Eigenthum der 
Staatsburger, so wie in die Verfassung des Landes; 
das Recht, an der Gesetzgebung in der Art Theil zu nehmen, daß 
neue Gesetze, welche entweder die Landesverfassung betreffen, oder die 
persönliche Freyheit, die Sicherheit und das Eigenthum der Staats- 
burger in dem ganzen Lande oder in einer ganzen Provinz zum Ge- 
genstand haben und eben deßhalb das Allgemeine angehen, ohne 
ihren, der Landstände, vorgängigen Beyrath und ihre Einwilligung 
nicht erlassen werden dürfen; 
7) das Recht, zur Erleichterung der Ausübung aller bisher aufgeführten 
Befugnisse: 
a) die Landräthe zu wählen und dem Fürsten zur Bestätigung vorzustellen; 
b) zweyn Räthe oder Assessoren bey dem Landschafts-Kollegium zu er- 
nennen und dem Landesfürsten zur Bestätigung vorzustellen (5§. 
118, 119/; 
Oin vorkommenden außerordentlichen Fallen, z. B. in Kriegszeiten, wo 
irgend ein Kollegium oder eine besondere Kommission, außer dem 
gewohnlichen Geschaftsgange, Einfluß auf die landschaftlichen Kassen 
gewinnen dürfte, zu verlangen, daß diesem Kollegium oder dieser 
Kommission Einer oder Einige ihrer Vertreter zugeordnet werden; 
#) den Kassirer bey der Haupt-Landschaftskasse zu ernennen.“ 
8 
4 
5 
V 
6
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.