Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

285 
II. 
Die Stellung, die Rechte und die Obliegenheiten der landstän- 
dischen Abgeordneten. 
Dasselbe Grundgesetz vom 5. May 1816 hat F. 67 Folgendes festge- 
setzt: „Jeder Abgeordnete, von welchem Stande, von welchem Kreise, von 
welchem Bezirke er auch sey, ist Vertreter aller Staatsbürger und hat 
außer den Gesetzen keine andere Richtschnur anzuerkennen, als seine Ueber- 
zeugung und sein Gewissen. Hieraus folgt: 
1) kein Abgeordneter hat besondere Verpflichtungen gegen diejenigen, welche 
ihn gewählt haben; 
alle Vorschriften (Instruktionen), wodurch die Stimmfreyheit eines Ab- 
geordneten auf irgend eine Weise beschränkt werden soll, sind gesetz- 
widrig und ungültig; 
3) übernimmt ein Abgeordneter in seinem Kreise oder sonst Aufträge zu 
Vorstellungen und Bitten bey dem Landtage, als wozu er allerdings 
berechtiget und verbunden ist: so versteht sich dieses unbeschadet der 
Freyheit seiner eigenen Meinung und Stimme.“ 
III. 
Die Wichtigkeit der Wahlen der landständischen Abgeordneten. 
Der Landtag wird seine wichtige Bestimmung nur dann erfüllen, er wird 
nur dann in Gemeinschaft mit unserem Durchlauchtigsten Landesfürsten das 
Gute zu erhalten und zu fördern, das Mindergute zu erkennen und zu bes- 
sern, das Schlechte zu ergreifen und zu entfernen, und so eine allmählige, 
unseren Bedürfnissen entsprechende Verbesserung unseres gesellschaftlichen Zu- 
standes herbeyzuführen im Stande seyn, wenn er einen Verein von Män- 
nern bildet, welche durch Einsicht und Kenntnisse, durch Geist und Erfahrung, 
durch Weisheit und Mäßigung, durch Uneigennübigkeit und Gemeinsinn, durch 
Willensreinheit und Charakterstärke, durch Liebe endlich zu dem an- 
gestammten Fürstenhause und durch Liebe zum Vaterlande, in 
jedem Stande, in jedem Kreise, in jedem Bezirke als tüchtig und ausge- 
zeichnet ancrkannt und bewährt sind. # # # 
Daher ist mit Zuversicht zu hoffen, daß kein wahlberechtigter Einwoh- 
ner des Großherzogthumes die Wahl der landständischen Abgeordneten als 
einen unbedeutenden Vorgang betrachten, sondern vielmehr, daß ein jeder 
2
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.