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17. Juny 1823, ingleichen die Konfirmation der Pfarr= und Schul-
Matrickel.
Im wirklichen Dienste befindliche Soldaten, vom Feldwebel einschlüssig
abwärts, soweit ihre Angelegenheiten bey dem Militär-Gerichte
verhandelt werden und ohne daß diese ihre persönliche Sportelfreyheit
den gegen sie auftretenden Civil-Personen zum Vortheile gereichen soll.
A#lle Angelegenheiten der Mitglieder und Subalternen eines Gerichtes
(einschlüssig der in Ruhestand Versetzten und des Diener-Personals)
bey demselben Gerichte, soweit sie weder prozessualisch verhandelt
werden, noch Verträge über Grundstückserwerbung betreffen.
8) Kostenerlaß= und Kostenstundungs-Angelegenheiten.
9) Die Verhandlungen über das Armenrecht, wenn es in deren Verfolge
wirklich ertheilt wird und solchen Falles die arme Parthey in der vor-
liegenden Rechtsangelegenheit.
Wird aber ihr Gegner in die Kosten verurtheilt: so muß er auch
diejenigen tragen, von welchen die arme Parthey für sich frey war.
Kommt letztere durch den Prozeß oder in der Folge zu besseren
Vermögensverhältnissen: so hat sie die Kosten, welche ihr der Ar-
muth wegen erlassen waren, nachzubringen. Doch soll ihr jeden
Falles die Hälfte der durch den Prozeß erstrittenen Summe unver-
kürzt bleiben.
Niederschriften und Ausfertigungen, die sich auf die Lebensrettung ver-
unglückter Personen beziehen, (Gesetz vom 19. Juny 1823.)
Unehelich geschwängerte Frauenspersonen bey Untersuchung ihres Ver-
gehens und bey von ihnen oder ihren unehelichen Kindern gegen den
Schwängerer erhobener Civil-Klage, es sey denn, daß von der
Frauensperson ein falscher oder unbekannter Schwängerer angegeben
wird. Es versteht sich, daß, wenn der Schwängerer in die Kosten
verurtheilt werden kann, ihm auch diejenigen zur Last fallen, von wel-
chen die Geschwängerte frey blieb. Bey den Aemtern und den Gerichten
jedoch, in welchen das Königlich Sachsische Recht noch gilt, bleiben
vorstehende Bestimmungen zur Zeit außer Anwemung.
Untersuchungssachen, deren Kosten dem Staate oder einer inländischen
Patrimonial-Behörde zur Last fallen, (vorbehältlich etwa bestehender
Privat-Verträge zwischen Gerichtsinhabern und Verwaltern), oder die
durch Staatsverträge kostenfrey sind.
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