Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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9) Lehns-Angelegenheiten. 
10) Die untersuchung und Bestrafung der Uebertretung polizeylicher und 
disziplinarer Vorschriften und Zunftordnungen, sodann der Impost-, 
Zoll= und anderer Defraudationen und der ungehorsamen Militär- 
Dienstpflichtigen. 
Verhandlungen in Eheangelegenheiten bey den Ober-Konsistorien und 
die Kirchstuhl -Angelegenheiten bey denselben, in so fern sie bloß ein 
Privat-Interesse betreffen. Bey den Ephoral-Behörden und Pfar- 
reyen hingegen sind beyde Gegenstände sportelfrey, unterliegen aber 
den §§. 138 und 140 bestimmten Gebühren. 
Die in übrigens sportelfreyen Verwaltungsangelegenheiten durch Nicht- 
befolgung erlassener Ladungen, Auflagen und anderer Verordnungen 
herbeygeführten Niederschriften und Ausfertigungen. 
Alle Verfügungen, die durch eine offenbar muthwillige Beschwerde 
veranlaßt werden. 
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g. 6. 
Die im §. 4 Nr. 1, 2, 3, 8, 10, 12—14 bey gerichtlichen Geschäf- 
ten festgestellten Sportelausnahmen gelten auch für Flle gleicher Art, die 
bey solchen Verwaltungsgegenständen vorkommen, welche nach vorstehendem Pa- 
ragraphen dem Sportelsatze unterworfen sind, gleichviel ob sie bey Unterge- 
richten, in so fern diese zugleich Verwaltungsbehörden sind, oder bey 
bloßen Verwaltungsbehörden vorkommen. 
g. 7. 
Alle Sportelsaͤtze sind, wo nicht ein Anderes ausdrücklich vorgeschrie- 
ben ist, immer nur von dem ersten Bogen einer Niederschrift oder Aus- 
fertigung zu verstehen und umfassen die Schreibegebühr mit. Je- 
der zweyte oder weitere Bogen einer Niederschrift oder Ausfertigung 
wird mit vier Groschen angesetzt, ebenfalls einschlüssig der Schreibe- 
gebühr. Es muß jedoch jede Seite einer Reinschrift oder Abschrift, ein- 
schlüssig der Registraturen und Protokolle, mindestens 24 Zeilen und jede 
Zeile mindestens 10 — 12 Sylben, bey gebrochenen Bogen aber mindestens 
8 Sylben enthalten. So oft bey Abschriften die zweyte oder folgende Seite 
nicht einmahl halb beschrieben ist, darf nichts dafür angesetzt werden.