Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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Jedes bereits begonnene Lebensjahr ist hierbey für voll zu rechnen. 
Von dem sich hiernach ergebenden Gesammtbetrage der jährlichen 
Leistungen sind fünf Prozent Zinsen der Jahresleistung bis zur letzten 
in Abzug zu bringen. Demnach wäre, z. B. wenn eine erst nach 
sechs Jahren fallige Summe von 200 thirn. den Gegenstand des Strei- 
tes bildet, die Sportel nur aus 140 thlrn. zu berechnen. 
Bey solchen Sportelberechnungen ist von dem Alter, in welchem die 
betroffene Person zur Zeit des Sportelansatzes stehet, auszugehen. 
Stirbt aber die Person im Laufe der Verhandlungen: so werden 
die weiteren Sportelansätze nach dem nun unzweifelhaft gewordenen 
Betrage des Streitwerthes bemessen. 
Eben so ist bey Berechnung der Aktiv-Masse eines Schuld= oder 
Konkure-Wesens, in soweit die Masse durch Gehaltsabzüge oder an- 
dere mit dem Tode des Schuldners aufhörende Zuflüsse gebildet wird, 
die wahrscheinliche Lebensdauer des Schuldners zu Grunde zu legen; 
bey solchen jährlich oder sonst allmählig disponibel werdenden Zuflüs- 
sen aber, die mit dem Tode des Schuldners nicht aufhören, ist die 
Sportel nach der ganzen hierdurch nach und nach zu berichtigenden 
Passiv-Masse zu berechnen. « 
In zweyter oder dritter Instanz wird nur auf die Beschwerdesumme 
gesehen; wo aber eine solche in Zahlen nicht hervortritt, oder wo 
die Beschwerde gegen den ganzen Inhalt des früheren Erkenntnisses 
gerichtet ist, wird auch hier der in erster Instanz angenommene Maß- 
stab beybehalten. 
S. 11. 
So oft vorstehende Bestimmungen nicht anwendbar oder nicht ausrei- 
chend sind, muß die Behörde den Werth von den Betheiligten selbst angeben 
lassen, und, falls sie Gründe hat, deren Angabe für unrichtig zu halten, 
sofort eine kürzliche Abschätzung durch Sachverständige veranlassen, auf welche 
anzutragen den Betheiligten überhaupt in allen Fällen freysteht. 
S. 12. 
Alle solche Ermittelungen sind sportelfrey, so lange kein absichtliches 
Verschweigen des wahren Werthes hervortritt, oder die Betheiligten nicht 
selbst eine Abschätzung verlangen. 
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