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g. 8.
Wird eine und dieselbe Urkunde mehrfach ausgefertiget: so tritt der
vorschriftsmäßige Sportelsatz nur für das erste Eremplar ein. Bey den
übrigen Exemplaren wird für den ersten Bogen acht Groschen und für
jeden weiteren Bogen vier Groschen gerechnet.
Der Betrag der für das Haupt-Eremplar liquidirten Sportel müs auf
dem ersten Bogen der anderen Exemplare von der Behörde angemerkt werden.
Enthält hingegen eine und dieselbe Urkunde mehre dem Sportelansatze
umterworfene Geschäfte: so muß für jedes derselben der geeignete Ansatz be-
rechnet werden.
g. 9.
Die Sportelsätze sind entweder:
A feststehende, für bestimmte Geschäftsgattungen, ohne Rücksicht auf
den gegenständlichen Werth, Klassen= Taxen, oder
Bsteigende, nach Verhüältniß des Werthes der Gegenstände, Werths-
Taren.
10.
So oft der Geldbetrag eines der Werths-Tare unterworfenen, an sich
schätzbaren Gegenstandes aus den Verhandlungen selbst nicht klar hervorgehr,
sind solgende Bestimmungen, soweit thunlich, zur Anwendung zu bringen:
1) Früchte und andere Naturalien werden nach der bey Großherzoglicher
Kammer feststehenden Tare oder bezüglich nach anderen öffentlich gel-
tenden Taxen und in deren Ermangelung nach den laufenden Markt-
preißen, außersten Falles nach billigem Ermessen der Behörde, zu
Gelde angeschlagen.
2) Bey Verkaufen, Erbpächten und Erbzinsverträgen wird der wahre,
volle, festgesetzte Kauf= oder Ueberlassungspreiß, einschlüssig Schlüssel-
geldes, Erbstandgeldes und jeder Art ausbedungener Nutzungen und
Leistungen, als Werth angenommen.
3) Immerwährende Nutzungen oder Leistungen werden mit Fünf und
Zwanzig des einjährigen Betrages zu Kapital erhöhet.
Wenn für künftige Verdußerungs= oder Erbfälle ein Lehen= oder Re-
kognitions-Geld auferlegt wird: so ist der Zwanzigste Theil dieses,
nach dem dermahligen Werthe des Grundstückes auszuwerfenden Be-
trages als jährliche Leistung anzusehen und mit Fünf und Zwanzig zu
Kapital zu erhöhen.
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