Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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Löschungsscheines, wenn die Schuld nicht über 100 thlr. 
beträgt . . . . . . .— thlr. 4 gr. 
nicht über 500 thlr. . . . . . — , 6 
daruͤber hinaus . . . — 
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Hinsichtlich der Konsens-Sporteln bey den Lehenstuben der After-Va- 
sallen treten jedoch die Bestimmungen des §. 68 ein. 
8. 66. 
Ist der zu verpfändende Gegenstand der Gerichtsbarkeit mehrer Behör- 
den unterworfen, z. B. wenn schriftsässige und nichtschriftsässige Grundstücke 
in einem und demselben Schuldbriefe eingesetzt werden, und ist das Anleihen 
nicht auf diese verschiedenen Grundstücke vertheilt: so darf nur diejenige Be- 
hörde, unter deren Gerichtsbarkeit das Hauptgut steht, die volle Konsens- 
Sportel ansetzen, die Nebenbehörde aber für den ihrer Seits anzufügenden 
Konsens bloß 1/4 derselben; es darf jedoch auch dieser Ansatz niemahls höher 
au5fallen, als wenn er nach dem Tarwerthe des ganzen, der Nebenbehörde 
unterworfenen Grundstückes berechnet würde. Auch ist von der Nebente- 
hörde nicht eine vollständige Abschrift, sondern nur ein Ertrakt der urkunde, 
soweit solche sie angeht, zu ihren Akten zu nehmen. Z 
Hinsichtlich der Konsens-Sporteln bep den Lehenstuben der After-Va- 
sallen treten die Bestimmungen des F. 68 ein. 
E. Lehnsangelegenheiten. 
1. Bey den Lehenhöfen zu Weimar und zu Eisenach. 
§. 67. 
1) Lehen= oder Mitbelehnschafts-Muthscheiien 3 thlr. — gr. 
und wenn das Lehen über 10,000 thlr. werth ist, 4. — -ß 
Hiermit ist zugleich die Abschrift der Eides-Formel, 
der Beleihungs-Termin und der Lehen= oder Mitbe- 
lehnschafts-Schein bezahlt. » 
Anmerkung. 
Bey neuen Beleihungen haben Harptbelehnte über- 
dieß die für jedes Gut von Alters her feststehende 
Lehns-Taxe an Großherzogliche Kammer zu ent- 
richten, und neue Erwerber, welche das Lehen zum 
ersten Mahle empfangen, bezahlen sie boppelt.
	        
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