2) Lehenbriesfe
und wenn das Lehen uͤber 10, 000 thir. werth ist,
3) Lehns = Revers-Bestätigung, für jeden einzelnen
Mitbelehnten .
und wenn das Lehen uͤber 10,000 thir. werth is,
Anmerkung.
Wird die Bestätigung eines solchen Reverses in meh-
ren Eremplaren ausgefertiget: so tritt für letztere
die Bestimmung des §. 7 ein, vorbehältlich überall
des Ansatzes für die beglaubigte Abschrift des Re-
verses zu den Akten (§F. 19 Nr. 10).
4) Für Gestattung der Lehnsempfängniß durch Bevoll-
maͤchtigte,
a) bey Hauptbelehnten,
wenn es die erste Beleihung mit dem fraglichen
Lehen betrifft O O .
außerden . . . .
b) bey Mitbelehnten,
wenn es die erste Mitbeleihung betrifft.
außerden
c) Betraͤgt der Werth des Lehns uͤber 10,000 thir.:
so tritt durchgehends das Doppelte,
d) betraͤgt er über 25,000 thlr., das Dreyfache, und
e) wenn er über 50,000 thlr. beträgt, das Vierfache
dieser Ansätze ein.
Anmerkung.
Eine durch Bevollmächtigte erlangte erste Belei-
hung oder Mitbeleihung wird hinsichtlich künftiger
Dispensations = Fälle desselben Vasallen für eine
persönlich empfangene geachtet.
5) Die Urkunde über eine Lehnsverwandlung:
a) eines Mannlehns in Allodium,
von jedem vollen 100 thlr. des Werthes bis zu
2000 thlr. einschlüssig .
von da an aber von jedem vollen 1000 thir. nur
b) eines Mannlehns in Weiberlehen oder in freyes
Erblehen, halb so viel,
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1 thlr. — gr.
2. — =
2. — =
3 — =
6.s —
8 — „
3. — „
2 —
— .: 6 „
1. — 2