Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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S. 33. 
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vevordnungen fallen, je nachdem 
sie in der Synagoge oder außerhalb derselben begangen worden, der Kogni- 
tion des Landrabiners oder der Ortsobrigkeit anheim, und sind nach 8. 11 
der Judenordnung bezüglich disziplinarisch von dem Landrabiner mit Ger 
nehmigung der Ortsobrigkeit (als Polizey-Behörde), oder von dieser allein, 
unter vrbehaltenr Berufung an die Landes-Direktion in der Weise zu ahn- 
den, da 
1) die in den I§. 3 und 24 verbothenen religiösen Gebräuche durch ange- 
messene, nach Befinden strenge Ermpohnungen und Zurechtweisungen und, 
wo diese nicht gefruchtet haben, mit kleinen Geldstrafen bis zu Einem 
Thaler gerügt, dagegen 
2) die Verbothe in den 99. 11, 15, 28, 29 und 32 durch Geldstrafen 
bis zu zwey Thalern oder mit Gefängniß bis zu acht Tagen aufrecht 
erhalten werden sollen. 
  
g. 34. 
Ueber die Aufrechthaltung dieser Gottesdienst-Ordnung haben die Obrig- 
keiten in den Orten, wo sich Judengemeinden befinden, und hinsichtlich der 
Gottesdienst-Feyer in der Synagoge, der Landrabiner, die Vorbeter und 
die Barnassen, bezüglich Synagogen-Gemcindevorsteher, zu wachen und bey 
Zuwiderhandlungen amtlich einzuschreiten. 
Beylage A. 
Ordnung der Gebete. 
(Alle in deutscher Sprache herzusagen.) 
Ordnung der Gebete für die Wochentage. 
Morgengebet. 
Mah tobu. 
Adon olam. 
Netiluth jadajim. 
Ascher juzar. 
Birchoth haschachar. 
BElohni neschamah. 
Birchoth hathorah. 
Jebarechecha (leise).
	        
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