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Artikel 6.
In den Fallen, wo wegen Zoll-Kontraventionen die Berhaftung gesetzlich zu-
ldssig ist, wird die Befugniß, den oder die Kontravenienten anzuhalten, den ver-
folgenden Beamten oder Bediensteten auch auf dem Gebiethe der anderen mit-
kontrahirenden Stcaaten, jedoch unter der Bedingung eingerdumt, daß der Ange-
haltene an die nächste Ortsbehörde desjenigen Staates überliefert werde, auf
dessen Gebiethe die Anhaltung Statt gefunden hat.
Wenn die Person des Kontravententen dem verfolgenden Beamten oder De-
dtensteten bekannt und die Bewetsführung hinlänglich gesichert ist; so findet eine
Anhaltung auf fremdem Gebiethe nicht Statt.
Artikel 7.
Eine Auslieferung der Zoll-Kontravenienten tritt in dem Falle nicht ein,
wenn sie unterthanen desjenigen Staates sind, in dessen Gebiethe sie angehalten
worden find.
Im andern Falle sind die Kontravenienten demjenigen Staate, auf dessen
Gebiethe die Kontravention verübt worden ist, auf dessen Requisition auszuliefern.
Nur dann, wenn dergleichen flüchtige Individuen Unterthanen eines dritten
der kontrahirenden Staaten sind, ist der letztere vorzugsweise berechtigt, die Aus-
lieferung zu verlangen, und daher zunächst von dem requirirten Staate zur Er-
kldrung über die Ausübung dieses Rechtes zu veranlassen.
Artikel 8.
Sämmtliche kontrahirende Staaten verpflichten sich, ihre Unterthauen und
die in ihrem Gebiethe sich aufhaltenden Fremden, letztere, wenn deren Auslieferung
nicht nach Artikel 7 verlangt wird, wegen der auf dem Gebiethe eines andern der kon-
trahirenden Staaten begangenen Zoll-Kontraventionen oder ihrer Theilnahme an
selbigen, auf die von diesem Staate ergehende Requifition eben so zur Unter-
suchung und Strafe zu ziehen, als ob die Kontravention auf eigenem Gebiethe
und gegen die eigene Gesetzgebung begangen w#re.