TO-
Diese Verpflichtung erstreckt sich in gleicher Art auch auf die mit den Kon-
traventionen konkurrirenden gemeinen Verbrechen oder Vergehen, beyspielsweise der
Faͤlschung, der Widersetzlichkeit gegen die Beamten oder Bediensteten, der koͤrper-
lichen Verletzung 2c.
Was solche Kontraventionen betrifft, welche gegen die besonderen Gesetze
eines oder mehrer Staaten begangen werden, wonach die Einfuhr gewisser Ge-
genstände auch aus anderen der kontrahirenden Staaten entweder gar nicht, oder
doch nur gegen Erlegung einer vertragsmäßig bestimmten Abgabe Statt finden
darf, oder die Ausfuhr gewisser Gegenstände verbothen ist: so werden diejenigen
Staaten, in welchen für die entsprechende Bestrafung solcher Kontraventionen et-
wa noch nicht vorgesehen seyn sollte, veranlassen, daß
1) die Kontraventionen gegen die in anderen kontrahirenden Staaten bestehen-
den Ein= oder Ausfuhr-Verbothe wenigstens mit einer dem zweyfachen
Werthe des verbothswidrig ein= oder ausgeführten Gegenstandes gleichkom-
menden Geldbuße,
2) die Defraudationen der vertragsmäßig bestimmten Abgaben wenigstens mit
bier dem vierfachen Betrage der verkürzten Steuer gleichkommenden Geld-
buße
bestraft werden.
Artikel 9.
In den nach Artikel 8. einzuleitenden Untersuchungen soll in Bezug auf die
Feststellung des Thatbestandes den amtlichen Angaben der Behörden, Beamten
oder Bediensteten desjenigen Staates, auf dessen Gebiethe die Zoll-Kontraven-
tion begangen worden, dieselbe Beweiskraft beygemessen werden, welche den amt-
lichen Angaben der inländischen Behörden, Beamten oder Bediensteten für Fülle
gleicher Art in den Landesgesetzen beygelegt ist.
Artikel 10.
Die festgesetzten Geldbußen und der Erlös aus den in Folge der Unter-
suchung und Verurthellung in Beschlag genommenen und konfiscirten Gegenstän-
den verbleiben demjenigen Staate, in welchem die Verurtheilung erfolgt ist, je-