Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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genannt werden, insofern dasselbe zu der eigentlichen Waare gehoͤrt. Die ge- 
wöhnlichen Weberkanten (Anschroten, Saumleisten, Saalband, Lisière) an den 
Zeugwaaren bleiben dabey und bey der Steuer-Klassifikation außer Betracht. 
5) Sind in einem und demselben Ballen (Faß, Kiste) Waaren zusammengepackt, 
welche nicht gleich belastet sind: so muß bey der Deklaration zugleich die Menge 
von einer jeden Waarengattung, welche der Ballen enthält, nach ihrem Netto- 
gewichte angemerkt werden, widrigenfalls entweder der Inhaber des Ballens 2c. 
bey dem Grenz-Zollamte, Behufs der speziellen Revision, auspacken muß, oder 
von dem ganzen Gewichte des Ballens 2c. der Abgabensatz erhoben werden soll, 
welcher von der am höchsten besteuerten Waare, die darin enthalten, zu erle- 
gen ist. 
Ausgenommen hiervon sind: Glas, Instrumente und Porzellan, wenn die Be- 
schaffenheit der Emballage solcher Waaren einen ganz zuverlässigen Verschluß ge- 
stattet. Auch soll die Deklaration der in der zweyten Abtheilung No, 3-. 45. 
64. 9. 10°. 12“ 19 274 31%. 335. 35b. und 435. benannten Waaren als 
Kurze Waaren nicht die Besteuerung derselben nach dem höheren Tarif-Satze für 
Kurze Waare zur Folge haben, sondern die Abgabenerhebung nach dem Reof- 
sions-Befunde geschehen, wenn der Steuerpflichtige vor der Revision auf spezielle 
Ermittelung anträgt. 
6) Von Waaren, welche zum Durchgange bestimmt sind, wird: 
a) Sofern dieselben zu einer Niederlage (Packhof, Hallamt) deklarirt werden, die 
Durchgangsabgabe erst bey dem weitern Transporte von der Niederlage erhoben. 
b) Sofern dieselben zum unmittelbaren Durchgange deklarirt werden, erfolgt die 
Entrichtung der Durchgangsabgabe in der Regel gleich bey dem Eingangs- 
amte, wo nicht aus örtlichen Rücksichten Ausnahmen angeordnet, oder, bey 
verauderter Richtung des Waarenzuges, Nacherhebungen bey dem Ausgangs- 
oder Packhofs-Amte nöthig werden. 
c) Von Waaren, welche keine höhere Abgabe bey dem Eingange tragen, als die 
allgemeine Eingangsabgabe (1 Thaler vom Preußischen oder 50 Kreuzer vom 
Zoll-Zentner) und nach der dritten Abtheilung bey dem Durchgange nicht mit 
einer geringern Abgabe belegt sind, als an Eingangsabgabe oder Ausgangs- 
abgabe, oder an beyden zusammengenommen, davon zu entrichten seyn würde,
	        
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