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Großherzogl. S. Weimar-Eisenach'sches
Regierungs-Blall.
Nummer 25. Oen 20. Dezember 1833.
Ministerial-Bekanntmachung.
Im Nahmen Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird von Sei-
ten des Großherzoglichen Staats-Ministeriums, Departement der Finanzen,
nachstehende
Instruktion
zur Erhebung und Kontrolirung der Branntwein-Steuer im Großherzogthume
Sachsen-Weimar-Eisenach
Behufs der Erhebung und Kontrolirung der durch das Gesetz vom
13. dieses Monathes angeordneten Branntwein-Steuer wird für die mit die-
sem Geschäfte beauftragten Beamten und Behörden, unter Hinweisung auf
die in obigem Gesetze und der dazu gehörigen Steuerordnung enthaltenen Vor-
schriften, nachstehende Dienstanweisung ertheilt.
d. 1.
Die Erhebung der Branntwein-Steuer geschieht bey den dazu bestimmten u niden
Empfangsstellen (Steuerämtern). Stellung ue
g. 2.
Diese Empfangsstellen stehen, abgesehen von der Kontrole in Bezug auf
ihre Geschäftsführung (I§. 3, 4 und folg.), hinsichtlich ihres Rechnungswesens
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