Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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Großherzogl. S. Weimar-Eisenach'sches 
Regierungs-Blall. 
Nummer 25. Oen 20. Dezember 1833. 
  
Ministerial-Bekanntmachung. 
Im Nahmen Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird von Sei- 
ten des Großherzoglichen Staats-Ministeriums, Departement der Finanzen, 
nachstehende 
Instruktion 
zur Erhebung und Kontrolirung der Branntwein-Steuer im Großherzogthume 
Sachsen-Weimar-Eisenach 
Behufs der Erhebung und Kontrolirung der durch das Gesetz vom 
13. dieses Monathes angeordneten Branntwein-Steuer wird für die mit die- 
sem Geschäfte beauftragten Beamten und Behörden, unter Hinweisung auf 
die in obigem Gesetze und der dazu gehörigen Steuerordnung enthaltenen Vor- 
schriften, nachstehende Dienstanweisung ertheilt. 
d. 1. 
Die Erhebung der Branntwein-Steuer geschieht bey den dazu bestimmten u niden 
Empfangsstellen (Steuerämtern). Stellung ue 
g. 2. 
Diese Empfangsstellen stehen, abgesehen von der Kontrole in Bezug auf 
ihre Geschäftsführung (I§. 3, 4 und folg.), hinsichtlich ihres Rechnungswesens 
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