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den Betriebsanmeldung erloschen, und es muß, wenn nach Beseitigung der
Umstaͤnde, welche die Unterbrechung des Betriebes veranlaßten, dieser noch im
Laufe des nahmlichen Monathes wieder angefangen werden soll, von dem
Brenner für den noch übrigen Theil des Monathes eine neue Betriebsammel-
dung eingereicht werden.
g. 28.
3) Werfabren. Unmittelbar nach Ablauf des Betriebsmonathes hat der Brennerey#-
ufde hesitzer die im Brennerey-Lokal ausgehangene Betriebanmeldung an die
Hebestelle zurückzuliefern, welche den Steuerbetrag erhebt.
Der Brennereybesitzer kann verlangen, daß ihm das bey der Hebestelle
zurückgebliebene Exemplar der Betriebsanmeldung gegen das zurückgelieferte
umgetauscht werde, in welchem Falle vor dessen Aushändigung darauf zu ver-
merken ist:
„Nach verstrichener Betriebsfrist zurückgegeben“
Datum
(Unterschrift des Hebebeamten).
In Fällen, wo der Steuerbetrag im Voraus entrichtet worden, werden die
abgelaufenen Betriebsanmeldungen durch Steueraufseher aus den Brennerehen
abgeholt und an die Hebestelle abgeliefert.
S. 24.
Der erhobene Steuerbetrag wird in dem nach dem beyliegenden Muster
Fzu führenden Heberegister gebucht und die Emrichtung desselben in einem
Quittungsbuche nach dem Muster G bescheiniget, welches jedem Brennerey-
besitzer zugetheilt und so lange benutzt wird, als Raum zu Eintragungen
darin vorhanden ist.
Nach erfolgter Ste'erberichtigung werden im Anmeldungsregister die
Spalten 5, 6 und 7 auögefüllt und demselben die zurückgelieferten Betriebs-
anmeldungen als Belege beygefügt.
g. 25.
nngentn, Im Allgemeinen haben die Aufsichtsbeamten, jeder in seinem Wirkungs-
*m* kreise, durch unausgesetzte Aufmerksamkeit und öftere Untersuchung der Be-
H - Auge- triebsstätten, ihr Augenmerk darauf zu richten, daß nirgend ein unangemelde-
weinen. ter Betrieb von Brennereyen, und daß in den angemeldeten keine unbesteuerte
Fabrikation Statt finde. Die Aufsichtsbeamten haben sich insbesondere auch