753
dung geschehen ist, das Einschütten vornimmt, bevor der Biersteuer-Einnehmer
erschienen ist und das Malzschrot gemessen hat, wird als Defraudant ange-
sehen und hat die Strafe des zwölffachen Betrages der, von dem, in dem
Brau-Lokal befindlichen, gesammten Malzschrote — wenn solches auch
nur theilweise eingeschüttet ist — zu erlegenden Steuer verwirkt. Die
Biersteuer ist überdieß noch besonders zu erlegen.
Wer mehrmahliger Defraudationen überwiesen wird, hat die Erhöhung
der so Furt qusgesprochenen Strafe auf das Doppelte, oder, bey eintreten-
der 8 9 mögenheit, verhältnißmäßige Gefängnißstrafe zu erwarten.
g. 4.
Der Biersteuer-Einnehmer ist gehalten, dem Geschaͤfte des Einschüttens,
bis solches völlig beendet ist, beyzuwohnen.
Die Biersteuer ist zu erlegen, bevor das Bier aus dem Brauhause abge-
tragen, oder sonst verabfolgt wird. Wer hiergegen handelt, hat den dop-
pelten Betrag der, außerdem noch besonders zu erlegenden, Biersteuer als
Skrafe zu bezahlen.
#5.
Außer dem, zum Abbrauen deklarirten Malzschrote darf zur Zeit des
Einschüttens keines weiter in dem Brauhause vorhanden seyn. Fände sich
dennoch dergleichen vor: so ist solches von dem Biersteuer-Einnehmer, welcher
keinerley Ausflüchten Gehör zu geben hat, alsbald in der vorgeschriebenen
Art zu messen und von den Brautheilhabern zu verrechten.
S. 6.
Dem Biersteuer-Einnchmer sowohl, als auch den Steueraufsehern und
Ober-Kontroleurs muß, auf Verlangen, der Eintritt in das Brauhaus zu
jeder Zeit verstattet werden.
Findet sich bey einer, nach dem Einschütten vorgenommenen Revision
des Brau-Lokales außer dem zum Abbrauen angemeldeten, gemessenen und
eingeschütteten Malzschrote noch dergleichen vor: so wird der Fall als De-
fraudation angesehen und gegen die Brautheilhaber, welche jedes Falles zu-
nächst verhaftet bleiben, mit der Strafe des zwölffachen Betrages der hin-
terzogenen und noch außerdem zu erlegenden Biersteuer werfahren.