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Großherzogl. S. Weimar-Eisenachssches
Regierungs-Blalklk.
Nummer 28. Den 31. Dezember 1833.
Bekanntmachung.
In Folge höchsten Befehls Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs,
werden die nach Anschluß des Großherzogthumes an den großen deutschen
Zollverein, unter verfassungsmäßiger Zustimmung und mit Beyrath des ge-
treuen Landtages zu Stande gekommenen und von Sr. Koöniglichen Hoheit
vollzogenen, nachfolgenden Gesetze:
1) das Nachsteuer-Geseb nebst Tarif und
2) das Steuer-Patent auf die Jahre 1834 und 1835
hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar den 30. Dezember 1833.
Großherzoglich Süchsische Landesregierung.
von Müller.
Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen Weimar-
Eisenach, Landgraf in Thuringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
ꝛc. ꝛc.
Bey Einfuͤhrung des Zolles von auslaͤndischen Waaren, wie solche durch
Unser Gesetz vom 12. dieses Monathes erfolgt ist, erfordert es die Gerech-
tigkeit gegen Unsere Unterthanen und ergiebt es sich aus den über die Zoll-
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