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Großherzogl. S. Weimar - Eisenach'sches
Regittungs-Blatt.
Nummer 4. Den 23. April 1833.
Bekanntmachungen.
I. Die Verordnung vom 14. Juny 1821, nach welcher diejenigen Aerzte,
die auf Physikats-Stellen im Großherzogthume Anspruch zu machen gedenken, dem
uUnterrichte über Thier-Heilkunde in der Thier-Arzneyschule zu Jena mit Nutzen
beygewohnt haben müssen, wird hierdurch in Erinnerung gebracht, da zu bemer-
ken gewesen ist, daß von den in Jena Medizin studirenden Landeskindern die Vor-
lesungen über Thier-Heilkunde neuerlich nur wenig besucht worden sind.
Weimar den 8. Januar 1833.
Großherzoglich Sachsische Landes-Direktion.
Fr. von Schwendler.
II. Im f. 3 der Medtzinal-Ordnung v. 11. Januar 1814 ist gesetzlich
vorgeschrieben:
„daß nicht allein die, welche ohne Erlaubniß Arzney verordnen, mit Geld, Gefäng=
Oniß, auch wohl in Betracht der Wiederholung oder des dadurch verorsach-
„ten Schadens, mit Zuchthaus, sondern selbst die, welche sich bey einem
„After-Arzte Arzney oder Rezepte geben lassen und brauchen, mit Geld
„bestraft werden sollen.“
Nur in Jena ist es — nach den weiteren Bestimmungen im §. 18 der Me-
dizinol-Ordnung — Z # #
„den Klinikern, Doktoranden und jungen Doktoren, die sich weiter aus-
„bilden wollen, verstattet, unter Aufsicht der Professoren, die armen Kran-
ken zu besorgen; aber die Apotheker dürfen von ihnen kein Rezept an-
„nehmen, welches nicht zugleich mit dem Nahmen des Professors oder
„des Direktors der klinischen Anstalt unterschrieben ist.“" —
Da neuerlich mehrfache Zuwiderhandlungen gegen diese Gesetzes-Vorschriften,
insonders auch Ueberschreitungen der, den „Klinikern, Doktoranden und jungen
Doktoren“ zu Jena mit der gedachten Beschrankung zugestandenen Erlaubniß der
Behandlung armer Kranken zu anserer Kenntniß gekommen sind : so nehmen wir
davon Veranlassung, die erwähnten gesetzlichen Bestimmungen hiermit in Erinne-