Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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Großherzogl. S. Weimar - Eisenach'sches 
Regittungs-Blatt. 
Nummer 4. Den 23. April 1833. 
  
Bekanntmachungen. 
I. Die Verordnung vom 14. Juny 1821, nach welcher diejenigen Aerzte, 
die auf Physikats-Stellen im Großherzogthume Anspruch zu machen gedenken, dem 
uUnterrichte über Thier-Heilkunde in der Thier-Arzneyschule zu Jena mit Nutzen 
beygewohnt haben müssen, wird hierdurch in Erinnerung gebracht, da zu bemer- 
ken gewesen ist, daß von den in Jena Medizin studirenden Landeskindern die Vor- 
lesungen über Thier-Heilkunde neuerlich nur wenig besucht worden sind. 
Weimar den 8. Januar 1833. 
Großherzoglich Sachsische Landes-Direktion. 
Fr. von Schwendler. 
II. Im f. 3 der Medtzinal-Ordnung v. 11. Januar 1814 ist gesetzlich 
vorgeschrieben: 
„daß nicht allein die, welche ohne Erlaubniß Arzney verordnen, mit Geld, Gefäng= 
Oniß, auch wohl in Betracht der Wiederholung oder des dadurch verorsach- 
„ten Schadens, mit Zuchthaus, sondern selbst die, welche sich bey einem 
„After-Arzte Arzney oder Rezepte geben lassen und brauchen, mit Geld 
„bestraft werden sollen.“ 
Nur in Jena ist es — nach den weiteren Bestimmungen im §. 18 der Me- 
dizinol-Ordnung — Z # # 
„den Klinikern, Doktoranden und jungen Doktoren, die sich weiter aus- 
„bilden wollen, verstattet, unter Aufsicht der Professoren, die armen Kran- 
ken zu besorgen; aber die Apotheker dürfen von ihnen kein Rezept an- 
„nehmen, welches nicht zugleich mit dem Nahmen des Professors oder 
„des Direktors der klinischen Anstalt unterschrieben ist.“" — 
Da neuerlich mehrfache Zuwiderhandlungen gegen diese Gesetzes-Vorschriften, 
insonders auch Ueberschreitungen der, den „Klinikern, Doktoranden und jungen 
Doktoren“ zu Jena mit der gedachten Beschrankung zugestandenen Erlaubniß der 
Behandlung armer Kranken zu anserer Kenntniß gekommen sind : so nehmen wir 
davon Veranlassung, die erwähnten gesetzlichen Bestimmungen hiermit in Erinne-