Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1834. (18)

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den, bey Anwendung der obigen Grundsaͤtze auf den ehemahligen unmittelbaren 
Reichsadel, diejenigen Beschraͤnkungen Statt finden, welche die dort bestehen- 
den besonderen Verhaͤltnisse nothwendig machen. 
Art. 15. 
Die Fortdauer der auf die Rheinschifffahrts-Oktroy angewiesenen direk- 
ten und subsidiarischen Renten, die durch den Reichs-Deputations-Schluß 
vom 25. Februar 1803 getroffenen Verfügungen in Betreff des Schuldenwe- 
sens und festgesetzte Pensionen an geistliche und weltliche Individuen werden 
von dem Bunde garantirt. 
Die Mitglieder der ehemahligen Dom= und freyen-Reichsstifter haben die 
Befugniß, ihre, durch den erwähnten Reichs-Deputations-Schluß festgesetzten 
Pensionen ohne Abzug in jedem mit dem deutschen Bunde in Frieden stehen- 
den Scaate verzehren zu dürfen. 
Die Mitglieder des deutschen Ordens werden ebenfalls nach den in dem 
Reichs-Deputations-Hauptschlusse von 1803 für die Domstifter festgesetzten 
Grundsätzen Pensionen erhalten, in so fern sie ihnen noch nicht hinreichend 
bewilligt worden, und diejenigen Fürsten, welche eingezogene Besitzungen des 
deutschen Ordens erhalten haben, werden diese Pensionen, nach Verhültniß 
ihres Antheils an den ehemahligen Besitzungen, bezahlen. 
Die Berathung über die Regulirung der Sustentations-Kasse und der 
Mensionen für die überrheinischen Bischöfe und Geistlichen, welche Pensionen 
auf die Besitzer des linken Rheinufers übertragen worden, ist der Bundesver- 
sammlung vorbehalten. 
Diese Regulirung ist binnen Jahresfrist zu beendigen. Bis dahin wird 
die Bezahlung der erwähnten Pensionen auf die bisherige Art fortgesetzt. 
Art. 16. 
Die Verschiedenheit der christlichen Religions-Partheyen kann in den 
Ländern und Gebiethen des deutschen Bundes keinen Unterschied in dem Ge- 
nusse der bürgerlichen und politischen Rechte begründen.
	        
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