Münzwesens überhaupt mehre Regierungen in der Rachbarschaft veranlaßt,
4ltere Gesetze gegen fremde Scheidemünzen in Erinnerumg zu bringen, und eine
Folge davon ist es weiter gewesen, daß diese Münzen auch im Handel und
Wandel an Vertrauen verlohren haben, daß man eine Verrufung oder Herab-
sebung derselben für wahrscheinlich hält, daß sich eben deshalb eine verhält-
nißmáßig zu große Summe in das Land zurückdrängt und daß die daraus sich
ergebenden, künstlich gesteigerten Sorgnisse und Verlegenheiten in mannich-
facher Weise gemißbraucht werden. — Um diesem Uebel möglichst zu be-
gegnen, erklären und verordnen Wir:
1. Sämmtliche von Weimar-Eisenach ausgegebene Scheidemünze, so weit sie
nicht schon in dem Münz-Mandate v. J. 1763 und in anderen Landesverord-
nungen verrufen worden ist, also bis jetzt noch in gesetzlichem Umlaufe sich be-
fand, wird, ihrem Nennwerthe und gesetzlichem Kurswerthe nach, von Unserer
Kammerkasse forthin vertreten. Sie wird zu jenem Werthe nach und nach
zurückgezogen werden.
2. Wiewohl es bey den gesetzlichen Bestimmungen über die Annahme der
Scheidemünze im Handel und Wandel und bey dem nachgelassenen Kurrent-
Werthe oder Kurrent-Fuße (Munz-Mandat v. J. 1763 K. 12 und erneuertes
Münz-Mandat v. J. 1801 F. 5) verbleibt: so soll doch ausnahmsweise und bis auf
Wiederruf bey Entrichtungen an Unsere Kammerkasse, soweit nicht bey dieser ver-
tragsmäßig bestimmte Münzsorten bedungen sind, die Hälfte, und bey Entrichtun-
gen an Unsere Steuerkassen ein Drittheil in Scheidemünze nach dem gesehlichen Kurs-
werthe (12 zu 11 — Münz-Mandat v. J. 1801 5. 2) angenommen werden.
3. Gegen diejenigen, welche sich in dieser Zeit eines geflissentlichen, wucherli-
chen Aufwechselns der Scheidemünze schuldig gemacht haben, bleibt die Untersu-
chung und Bestrafung ausdrücklich vorbehalten unter Bestätigung und Wiederho-
lung dessen, was in den Landeögesezen, als dem Patente vom 2. März 1725,
dem provisorischen Mandate, die Münze betreffend, vom 22. Januar 1762 F. 10,
dem Münz-Mandate v. J. 1763 J. 7 und dem erneuerten Münz-Mandate v. J.
1801 5F. 7 gegen dergleichen betrügerische Wechseley und Geldmakeley verordnet
worden ist. Weimar den 13. May 1834.
Carl Friedrich.
Frevyherr von Gersêdorff. D. Schweitzer.
Verordnung über die Landes-Scheidemünze. dt. Ernst Müller.