Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1834. (18)

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Großherzogl. S. Weimar-Eisenach'sches 
Regierungs-Blakk. 
Nummer 14. Den 26. July 1834. 
  
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
I. Im Nahmen und auf Befehl Sr. Königlichen Hoheit des Großherzogs, 
wird von Seiten des Großherzoglichen Staats-Ministeriums, Departement 
der Finanzen, nachstehendes 
Regulativd 
über Kreditirung der Branntweinsteuer 
5F. 1. 
Brennerey-Inhaber, welche jährlich über 600 thlr. an Branntwein- 
steuer entrichten, können, so lange sie ein Lager von mindestens 50 Eimern 
selbstfabrizirten Branntwein, nicht unter 50 Prozent Tralles, vorräthig haben, 
einen Kredit auf die zu entrichtende Branntweinsteuer vom ersten Oktober 
des einen, bis zum lehten September des nachfolgenden Jahres bewilliget 
erhalten, in so fern sie auf die Höhe der zu kreditirenden Summe der 
Steuerbehörde gehörige Sicherheit bestellen. 
1 
Die Sicherheitsleistung kann geschehen: 
a) durch Deponirung einer gleich großen Summe in inländischen Staatspa- 
pieren nach dem Nennwerthe; 
b) dadurch, daß eine dem kreditirten Steuerbetrage gleichkommende Menge 
Branntwein der Steuerbehörde zum Faustpfande gegeben wird;
	        
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