Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1834. (18)

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) durch Ausstellung akzeptirter Wechsel auf sichere inländische Handelshau- 
serz; dieses jedoch nur von solchen Personen, welche nach §. 3 der 
Wechsel-Ordnung vom 20. April 1819 wechselfähig sind. 
Ob und in wie fern Sicherheitsbestellung auf noch andere Weise anzunehmen 
sey, oder auch in einzelnen besonderen Fällen ohne vorherige Sicherheitslei- 
stung ein, jedoch in diesem Falle jederzeit widerruflicher, Kredit bewilliget 
werden könne, bleibt dem Ermessen des Großherzoglichen Landschafts-Kolle- 
gium überlassen. 
8. 8. 
Wer eine Kredit-Bewilligung in Anspruch nimmt, muß sich dieserhalb 
bey dem Steueramte oder der Branntweinsteuer-Rezeptur seines Bezirkes 
schriftlich anmelden und in dem Anmeldungsschreiben 
a) den als Bedingung der Kredit-Bewilligung uͤberhaupt erforderlichen La- 
gerbestand von 50 Eimern Branntwein durch ein Zeugniß des Steuer- 
Aufsehers des Bezirkes nachweisen; 
die Summe bestimmt angeben, bis auf welche er den Kredit begehrt; 
die Art und Weise der zu leistenden Sicherheit benennen und näher 
bezeichnen; auch Falls dieselbe in Staatspapieren oder mit Wechseln ge- 
leistet werden soll, jene oder diese gleich mit übergeben; Falls er aber 
Branntwein zur Sicherheit zu geben beabsichtiget, die Eimerzahl, die 
Alkohol-Stärke und den Preis zu welchem er den Eimer rechnet, genau 
verzeichnen. 
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— — 
9. 4. 
Die §. 3 genannte Steuerbehörde erstattet hierauf über das Anbringen, 
unter Einsendung desselben und seiner Beylagen, auch mit Beyfügung ihres 
Gutachtens Bericht an das Großherzogliche Landschafts-Kollegium, welches 
letztere die Statthaftigkeit des Antrages und die Annehmbarkeit der dargebo- 
tenen Sicherheit prüft und, nach Befinden den Kredit bewilliget. 
g. 5. 
Diese Bewilligung tritt jedoch in dem Falle, wenn mit Branntweinvor- 
raͤthen Sicherheit bestellt wird, erst dann in Guͤltigkeit, wenn der verpfaͤn-
	        
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