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Jedes Gefäß, in welchem der junge Wein aufbewahrt wird, ist mit ei-
ner Rummer zu versehen, und diese Nummer in der vierten Spalte der An-
meldung zu bemerken.
g. 4.
Bey der Steuer-Hebestelle wird für jeden dazu gehörigen Ort Gemein= II.
denweise ein Verzeichniß derjenigen Einwohner, welche als Eigenthümer, Päch= #4 Anlegung
ter oder Verwalter 2c. k. Weinland besitzen oder bewirthschaften, oder welche à si
aus dieser oder einer anderen Gemeinde Weintrauben als Gefüälle, Rente,
Zins oder sonstigen Antheil zu beziehen haben, nach dem Muster unter Zif-
fer II für mehre Jahre geführt.
Dasselbe wird für dieses Jahr kurz vor der Weinlese von den Ortsvor-
ständen und Ober-Kontroleurs gemeinschaftlich aufgenommen und im Septem-
ber der Steuer-Hebestelle zur Anlegung des Heberegisters über die Wein-
steuer des Jahres 1834 übergeben. In jedem folgenden Jahre verabredet
unmittelbar vor der Weinlese im Septembermonathe der Ober-Kontroleur
mit dem Ortsvorstande einen Termin, in welchem das von der Hebestelle wie-
der ausgehändigte Verzeichniß gemeinschaftlich durchgegangen und die Verände-
rungen gegen das vorige Jahr in der Person der Steuerpflichtigen, sie mö-
gen Besitzer, Pächter oder Verwalter von Weingrundstücken seyn, oder Wein-
trauben als Gefälle, Rente, Zins oder sonstigen Antheil zu beziehen haben,
eingetragen werden.
Das in der Art aufgenommene oder jährlich berichtigte Verzeichniß wird
von der Steuerbehörde bey Anlegung des Heberegisters für jede Gemeinde,
wozu das Muster unter Ziffer III beyliegt, in der Art zum Grunde gelegt, IlI.
daß die Steuerpflichtigen nach alphabetischer Ordnung darin eingetragen und
übrigens nach der auf der Titelseite des Musters gegebenen Anleitung verfah-
ren wird.
Das Register muß für jede Nummer der Eintragung belegt werden, mit
den Anmeldungen §. 3 oder mit Bescheinigung des Ortsvorstandes, im Falle
gar nicht geherbstet worden.
g. 5.
Vor der Eintragung in das Heberegister prüsen die für Erhebung be-ee# Mllung
Anmel-
stellten Steuerbeamten die eingehenden Anmeldungen nach der gewonnenen —i“-e
Kenntniß von der Beschaffenheit, Bepflanzung, Kultur und Lage des Wein-
gutes, der daraus sich ergebenden Ertragsfähigkeit und wahrscheinlichen Er-