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giebigkeit für den dermahligen Herbst, sowie nach der Bekanntschaft mit den
Verhältnissen in Betreff der Natural-, Grund= und Zehent-Abgaben an
Trauben oder Wein, von welchen Verhältnissen die Steuereinnehmer wie die
übrigen Steuerbeamten sich gehörig unterrichten müssen.
Ergiebt diese Prüfung Unrichtigkeit der Anmeldung oder doch Bedenken
gegen deren Richtigkeit: so ist das nach Maßgabe der Umstände zur Verfol-
gung Erforderliche sofort einzuleiten, nahmentlich auch durch Anordnung, daß
der Weinvorrath des Anmeldenden sogleich außerordentlich- untersucht werde,
was die spätere allgemeine Revision nicht ausschließt.
Ist gegen die Anmeldung nichts zu erinnern: so wird das eine Eremplar
mit der Empfangsbescheinigung versehen, dem Anmeldenden zurückgegeben, das
andere aber bis zur Aushändigung an den Revisor aufbewahrt.
Ist für die Anmeldung um Anstand nachgesucht worden: so muß solches
in Spalte 14 des Registers vom Einnehmer bemerkt und der nachträgliche Ein-
gang der Anmeldung im Auge behalten werden.
g. 6.
B. Aussicht Während der Anmeldungszeit und bis die Revision des neuen Weinge-
und riston, winnes vollendet ist, muß dahin gesehen werden, daß nicht junger Wein von
zer Wein= Gütern aus höherer Steuerklasse, in Gegenden von geringerer Steuerklasse,
oder in Gegenden, die keinen Weinbau und darum auch keine Steuerklasse ha-
ben, ohne vorherige Meldung und Versteuerung, und daß nicht junger Wein
aus noch nicht revidirten in bereits revidirte Raume heimlich gebracht werde.
g. 7.
— Soweit moͤglich müssen die Steuerdmter die Revision der neuen Weinbe-
siiände gleichzeitig eintreten lassen, wenigstens für jeden Ort oder für mehre
Orte, welche so zusammen liegen, daß leicht Wein von noch nicht revidirten
Beständen unbemerkt zu revidirten Beständen übergehen kann. Die Revision
ist möglichst schnell zu Ende zu führen, und erhalten die bestellten Revisions-
Beamten zu dem Ende von der Steuer-Hebestelle die Anmeldung aus den
betreffenden Orten gegen Empfangsbescheinigung ausgehändiget.
g. 8.
FRertsions= Sind den eigentlichen Steuerbeamten andere Personen ausnahmsweise
tuatteistcht-ur Hülfe gegeben worden: so erhalten diese darüber besondere Legitimationen,
auf deren Vorzeigung sie in Hinsicht ihrer Befugnisse und der Verpflichtungen