Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1834. (18)

72 
giebigkeit für den dermahligen Herbst, sowie nach der Bekanntschaft mit den 
Verhältnissen in Betreff der Natural-, Grund= und Zehent-Abgaben an 
Trauben oder Wein, von welchen Verhältnissen die Steuereinnehmer wie die 
übrigen Steuerbeamten sich gehörig unterrichten müssen. 
Ergiebt diese Prüfung Unrichtigkeit der Anmeldung oder doch Bedenken 
gegen deren Richtigkeit: so ist das nach Maßgabe der Umstände zur Verfol- 
gung Erforderliche sofort einzuleiten, nahmentlich auch durch Anordnung, daß 
der Weinvorrath des Anmeldenden sogleich außerordentlich- untersucht werde, 
was die spätere allgemeine Revision nicht ausschließt. 
Ist gegen die Anmeldung nichts zu erinnern: so wird das eine Eremplar 
mit der Empfangsbescheinigung versehen, dem Anmeldenden zurückgegeben, das 
andere aber bis zur Aushändigung an den Revisor aufbewahrt. 
Ist für die Anmeldung um Anstand nachgesucht worden: so muß solches 
in Spalte 14 des Registers vom Einnehmer bemerkt und der nachträgliche Ein- 
gang der Anmeldung im Auge behalten werden. 
g. 6. 
B. Aussicht Während der Anmeldungszeit und bis die Revision des neuen Weinge- 
und riston, winnes vollendet ist, muß dahin gesehen werden, daß nicht junger Wein von 
zer Wein= Gütern aus höherer Steuerklasse, in Gegenden von geringerer Steuerklasse, 
oder in Gegenden, die keinen Weinbau und darum auch keine Steuerklasse ha- 
ben, ohne vorherige Meldung und Versteuerung, und daß nicht junger Wein 
aus noch nicht revidirten in bereits revidirte Raume heimlich gebracht werde. 
g. 7. 
— Soweit moͤglich müssen die Steuerdmter die Revision der neuen Weinbe- 
siiände gleichzeitig eintreten lassen, wenigstens für jeden Ort oder für mehre 
Orte, welche so zusammen liegen, daß leicht Wein von noch nicht revidirten 
Beständen unbemerkt zu revidirten Beständen übergehen kann. Die Revision 
ist möglichst schnell zu Ende zu führen, und erhalten die bestellten Revisions- 
Beamten zu dem Ende von der Steuer-Hebestelle die Anmeldung aus den 
betreffenden Orten gegen Empfangsbescheinigung ausgehändiget. 
g. 8. 
FRertsions= Sind den eigentlichen Steuerbeamten andere Personen ausnahmsweise 
tuatteistcht-ur Hülfe gegeben worden: so erhalten diese darüber besondere Legitimationen, 
auf deren Vorzeigung sie in Hinsicht ihrer Befugnisse und der Verpflichtungen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.