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2) Veränderungen, welche in den Steuern von inlaͤndischen Erzeugnissen
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der betheiligten Staaten eintreten, haben auch Veränderung in den
Ausgleichungsabgaben, jedoch stets unter Anwendung des vorher (1)
aufgestellten Grundsatzes zur Folge.
Wo auf den Grund einer solchen Veränderung eine Ausgleichungs-
abgabe zu erhöhen seyn würde, muß, falls die Erhöhung wirklich in
Anspruch genommen wird, eine Verhandlung darüber zwischen den be-
theiligten Staaten, und eine vollständige Nachweisung der Zulässigkeit
nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages vorausgehen.
Die gegenwärtig in Preußen gesetzlich bestehenden Säßte der Steuern
von inländischem Traubenmost und Wein, vom Tabacksbau und Brannt-
wein, so wie die gegenwärtig in Baiern bestehende Steuer von inlän-
dischem geschroteten Malz und Bier (Malzaufschlag) sollen jedenfalls
den höchsten Satz desjenigen bilden, was in einem Vereinsstaate,
welcher jene Steuern eingeführt hat, oder künftig etwa einführen sollte,
an Ausgleichungsabgaben von diesen Artikeln bey deren Eingange aus
einem Lande, in welchem keine Steuer auf dieselben Erzcugnisse gelegt
ist, erhoben werden darf, wenn auch die betreffende Steuer des Staa-
tes, welcher die Ausgleichungabgabe bezieht, diesen höchsten Satz über-
steigen sollte.
Rückvergütungen der inländischen Staatssteuern sollen bey der Ueber-
fuhr der besteuerten Gegenstände in ein anderes Vereinsland nicht
gewährt werden, in so fern nicht wegen besonderer örtlicher Verhält-
nisse die betheiligten Nachbarstaaten sich wegen Ausnahmen von diesem
Grundsatze vereiniget haben.
Auf andere Erzeugnisse als Bier und Malz, Branntwein, Tabacksblät-
ter, Traubenmost und Wein soll unter keinen Umständen eine Aus-
gleichungsabgabe gelegt werden.
In allen Staaten, in welchen von Taback, Traubemnost und Wein
eine Ausgleichungsabgabe erhoben wird, soll von diesen Erzeugnissen in
keinem Falle eine weitere Abgabe weder für Rechnung des Staates
noch für Rechnung der Kommunen beybehalten oder eingeführt werden.
Der Auögleichungsabgabe sind solche Gegenstände nicht unterworfen, von
welchen auf die in der Jollordnung vorgeschriebene Weise dargethan ist,
daß sie als aufländisches Ein= und Durchgangsgut die zollamtliche Be-