Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1835. (19)

JInhalt. 
Seite des 
Blattes. 
Nr. der 
Regierungs- Bekannt- 
machung 
  
Verträge. Aufhebung Kurhessischer Verordnungen im Betreff der 
Bestätigung derselben. Gesetz vom 17. Junyp 1814 ... 41, 42. 
Voölkershausen — Patrimonial-Amt — Gesetz über die Einfüh- 
rung der Alt · Eisenachsschen Gesetgebung in demselben vom 12. 
July 1834 ·r % „„ „ ewS2 
über die Gebühren der Sachwalter vom 15. April 1838 (Reg. 
Bl. vom Jahre 1833 S. 215) soll nicht mehr gültig, sondern 
für die Entwersung einer schriftlichen Vollmacht in streitigen Rechts- 
sachen nach Maßgabe des F. 52 des Gesetzes vom 12. April 1833 
(Reg. Bl. vom Jahre 1833 S. 185) lediglich der Ausatz für 
ein Blanquet zu liquidiren seyn- Authentische Interpretation. 
W. 
Waaren. Behandlung der mit den Fahrposten eingehenden Waaren 115, 116. 
Siehe auch Fahrposten. 
Wechselschriften im Verfahren. Siehe Anwälte. 
Weimar — Garoßherzogthum — Staats= und Ausgleichungs-= 
Verträge zwischen diesem und dem Herzogthume Sachsen Alten- 
burg. Nachträágliche Vereinigung wegen der in den NF. Ul und 
VII des Hauptvertrages vom 13. Juny 1831 (Reg. Bl. vom 
Jahre 1833 S. 15.—28) erwähnten zwey Güter, des Lorenz- 
schen Freyhofes zu Keßlar und des Thalemannschen Gutes zu 
Thränig ,.... 
11, 62. 
Vollmacht. Die Stelle unter bieser Nubrik“ "# . im Gesetze I 
68. 
. .................. 27. 
Wein — ausländischer — NRegulatio wegen der Lager von 
demselben vom 17. Oktober 1834... ....... go-—98, 
Wein — inländischer: 
a) Anweisung zum Verfahren bey Beaufsichtigung und Erhe- 
bung der Steuer von demselben vom 5. September 1834, 
nebst drey Beylagen ...........- 69 — 84. 
b) Theilweise Gestundung der nach dem Gesetz vom 13. Dezem- 
ber 1833 (Reg. Bl. vom Jahre 1833 S. 631 —638) 
von demselben bestehenden Steuer 69. 
Wildschäáäden. Anthentische Interpretation des g. 14 des Gesetzes 
über die Vergütung der Wildschäden vom 19. Januar 1819 (Reg. 
Bl. vom Jahre 1819 S. 11 uen½ .. 159. 
3. 
Zeitschriften — nachbenannte sind im Nahmen und aus Autori- 
taͤt der deutschen Bundesversammlung in allen deutschen Bundes- 
staaten unterdruͤckt und verbothen und es werden deren Redak- 
  
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.