Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1835. (19)

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Ministerial-Bekanntmachung. 
Mit Bezugnahme auf die vorstehende allerhöchste Erläuterung des Zollge- 
setz 
und des Zoll-Tarifes vom 7. July dieses Jahres unter 2 wird hier- 
mit zur allgemeinen Nachachtung bekannt gemacht: 
1) 
2) 
8) 
Ausgleichungs-abgabepflichtige Gegenstände, welche eutweder unmittel- 
bar durch ein Vereinsgebieth, in welchem dergleichen Auzsgleichungs- 
steuern bestehen, durchgehen oder nach einer Packhofs-Niederloge bestimmt 
sind, um nach einem anderen Vereinsstaate, in welchem eine Ausglei- 
chungsabgabe von solchen Gegenständen nicht zu entrichten ist, oder 
nach dem Auslande geführt zu werden, müssen, wenn sie der Entrich- 
tung der Ausgleichungsabgaben nicht unterliegen sollen, bey solchen An- 
meldestellen, die zur Begleitscheinertheilung befugt sind (im Thüring'- 
schen Vereine nur das Herzoglich Sächsische Haupt-Steueramt zu Ke- 
burg), nach den Formen und Vorschriften des Begleitschein = Verfahrens 
abgefertiget werden. 
Um jedoch den Verkehr mit ausgleichungs-abgabepflichtigen Gegenstan- 
den möglichst zu erleichtern, kann die Abfertigung auch im Lande der 
Versendung bey einem zur Begleitschein-Ertheilung befugten Zoll= oder 
Steuer-Amt geschehen. 
Die letzterwähnte Abfertigung im Lande der Versendung muß dann er- 
folgen, wenn der Uebergang über eine nicht zur Begleitschein-Ertheilung 
befugte Anmeldestelle bewirkt werden soll. 
Weimar am 13. August 1835. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
D. Schweitzer. 
vdt. C. Händel. 
Ministerial-Bekanntmachung. 
Das 
bey dem Durchgange auöglei- 
chungs-abgabepflichtiger Gegenstände 
zu beobachtende Verfahren 
betreffend.
	        
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