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Ministerial-Bekanntmachung.
Mit Bezugnahme auf die vorstehende allerhöchste Erläuterung des Zollge-
setz
und des Zoll-Tarifes vom 7. July dieses Jahres unter 2 wird hier-
mit zur allgemeinen Nachachtung bekannt gemacht:
1)
2)
8)
Ausgleichungs-abgabepflichtige Gegenstände, welche eutweder unmittel-
bar durch ein Vereinsgebieth, in welchem dergleichen Auzsgleichungs-
steuern bestehen, durchgehen oder nach einer Packhofs-Niederloge bestimmt
sind, um nach einem anderen Vereinsstaate, in welchem eine Ausglei-
chungsabgabe von solchen Gegenständen nicht zu entrichten ist, oder
nach dem Auslande geführt zu werden, müssen, wenn sie der Entrich-
tung der Ausgleichungsabgaben nicht unterliegen sollen, bey solchen An-
meldestellen, die zur Begleitscheinertheilung befugt sind (im Thüring'-
schen Vereine nur das Herzoglich Sächsische Haupt-Steueramt zu Ke-
burg), nach den Formen und Vorschriften des Begleitschein = Verfahrens
abgefertiget werden.
Um jedoch den Verkehr mit ausgleichungs-abgabepflichtigen Gegenstan-
den möglichst zu erleichtern, kann die Abfertigung auch im Lande der
Versendung bey einem zur Begleitschein-Ertheilung befugten Zoll= oder
Steuer-Amt geschehen.
Die letzterwähnte Abfertigung im Lande der Versendung muß dann er-
folgen, wenn der Uebergang über eine nicht zur Begleitschein-Ertheilung
befugte Anmeldestelle bewirkt werden soll.
Weimar am 13. August 1835.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
D. Schweitzer.
vdt. C. Händel.
Ministerial-Bekanntmachung.
Das
bey dem Durchgange auöglei-
chungs-abgabepflichtiger Gegenstände
zu beobachtende Verfahren
betreffend.