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K. 10. Sobald in einem solchen Gericht das Hypothekenbuch vollendet
ist, hat das Gericht diese Vollendung in dem Amtsblatt der Regierung bekanne
zu machen. Mit dieser Bekanntmachung hört für die betreffenden Grundstücke
in einem solchen Gerichtsbezirk die im §. 9. ausgesprochene Suspension auf.
K. 11. Sümmtliche Gerichte werden hierdurch ernstlich erinnert, die
Vollendung der noch fehlenden Hypothekenbücher möglichst zu beschleunigen.
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig vollzogen, und mit
Unserm Koniglichen Insiegel bedrucken lassen.
So geschehen Berlin, den 164en Juni 1820.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
C. Fürst v. Hardenberg. v. Altenstein.
Beglaubigt:
Friese.