Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1820. (11)

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K.  10.  Sobald  in  einem  solchen  Gericht  das  Hypothekenbuch  vollendet
ist,  hat  das  Gericht  diese  Vollendung  in  dem  Amtsblatt  der  Regierung  bekanne
zu  machen.  Mit  dieser  Bekanntmachung  hört  für  die  betreffenden  Grundstücke
in  einem  solchen  Gerichtsbezirk  die  im  §.  9.  ausgesprochene  Suspension  auf.

K.  11.  Sümmtliche  Gerichte  werden  hierdurch  ernstlich  erinnert,  die
Vollendung  der  noch  fehlenden  Hypothekenbücher  möglichst  zu  beschleunigen.

Urkundlich  haben  Wir  diese  Verordnung  eigenhändig  vollzogen,  und  mit
Unserm  Koniglichen  Insiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  Berlin,  den  164en  Juni  1820.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

C.  Fürst  v.  Hardenberg.  v.  Altenstein.

Beglaubigt:
Friese.