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Großherzogl. S. Weimar-Eisenach'sches
Regierungs-Blalt.
Nummer 12. Den 16. September 1835.
Bekanntmachung.
Auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird die
nachstehende Verordnung, den freyen Verkehr zwischen den Staaten des deut-
schen Zollvereines und dem Herzogthume Nassau betreffend, hiermit zu Jeder-
manns Nachricht bekannt gemacht. Weimar den 11. September 1835.
Großherzoglich Sachsische Landesregierung.
von Müller.
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Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Eroßberzog von Sachsen Weimar-
Eisenach, Landgraf in TChuringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
2c. 20.
In Folge einer vorläufig getroffenen Uebereinkunft ist vom 10. des lau-
fenden Monathes September an bis auf Weiteres der freye Uebergang aus den
Staaten des deutschen Zollvereines und folglich auch dem Großherzogthume nach
dem Herzogthume Nassau und umgekehrt aus dem Herzogthume nach dem Zoll-
vereins-Gebiethe für alle im steuerlich freyen Verkehre des einen oder anderen
Landes befindliche Gegenstände der Regel nach eingetreten.
Von der oben gedachten Regel finden für jetzt noch Ausnahmen in Bezug
auf folgende Gegenstände Statt. Es bleiben
a) unbedingt ausgeschlossen:
Baumwollen-Garn,
Zucker,
Syrup,
Kaffee,
Kakao,