Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1835. (19)

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befindlichen Gegenstände einstweilen eingetreten. Diese einstweilige Zollfret# 
heit findet ganz in derselben Weise Statt, wie solche in Gemäßheit Unserer Ver- 
ordnung vom 11. September dieses Jahres, Regierungs-Blatt Nr. 12, 
im Verkehr zwischen dem Zollvereins -Gebiethe und dem Herzogthume Nassau 
vorlaufig vereinbart und seit dem 10. vorigen Monathes zur Ausführung ge- 
kommen ist. Die Bestimmungen und Vorschriften, welche jene Verordnung 
für den Verkehr mit dem Herzogthume Nassau enthält, finden gleichmäßige 
Anwendung auf den Verkehr zwischen dem Amte Homburg und dem Zollver-= 
eins = Gebiethe und es treten nahmentlich auch hier die dort bezeichneten Aus- 
nahmen für diejenigen Gegenstände ein, welche von der als Regel geltenden 
einstweiligen Zollfreyheit für jetzt entweder noch unbedingt ausgeschlossen sind 
oder welche nur gegen obrigkeitlich beglaubigte Ursprungszeugnisse von Fabri- 
kanten oder Produzenten der beyderseitigen Gebiethe zollfrey eingehen können. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig vollzogen und der- 
selben das Staatssiegel beydrucken lassen, auch befohlen, daß sie zu Jeder- 
manns Nachricht und Nachachtung in dem Regierungs-Blatte bekannt gemacht 
werde. 
Weimar den 20. Oktober 1835. 
Carl Friedrich. 
C. W. Freyh. von Fritsch. Freyh. von Gersdorff. 
Verordnung, 
den freyen Verkehr zwischen dem 
Zollvereins = Gebiethe und dem Land- 
gräflich Hessischen Amte Hom- 
burg betreffend. 
  
  
Berichtigung. Die durch einen Schreibfehler entstandenen Worte in S. 117 3. 7 dieses Blat- 
tes „von dem letzten ordentlichen Landtage“ sind zu berichtigen in die Worte d · 
sten ordentlichen Landtage.“ gen sind diis iit von dem nach-
	        
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