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befindlichen Gegenstände einstweilen eingetreten. Diese einstweilige Zollfret#
heit findet ganz in derselben Weise Statt, wie solche in Gemäßheit Unserer Ver-
ordnung vom 11. September dieses Jahres, Regierungs-Blatt Nr. 12,
im Verkehr zwischen dem Zollvereins -Gebiethe und dem Herzogthume Nassau
vorlaufig vereinbart und seit dem 10. vorigen Monathes zur Ausführung ge-
kommen ist. Die Bestimmungen und Vorschriften, welche jene Verordnung
für den Verkehr mit dem Herzogthume Nassau enthält, finden gleichmäßige
Anwendung auf den Verkehr zwischen dem Amte Homburg und dem Zollver-=
eins = Gebiethe und es treten nahmentlich auch hier die dort bezeichneten Aus-
nahmen für diejenigen Gegenstände ein, welche von der als Regel geltenden
einstweiligen Zollfreyheit für jetzt entweder noch unbedingt ausgeschlossen sind
oder welche nur gegen obrigkeitlich beglaubigte Ursprungszeugnisse von Fabri-
kanten oder Produzenten der beyderseitigen Gebiethe zollfrey eingehen können.
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig vollzogen und der-
selben das Staatssiegel beydrucken lassen, auch befohlen, daß sie zu Jeder-
manns Nachricht und Nachachtung in dem Regierungs-Blatte bekannt gemacht
werde.
Weimar den 20. Oktober 1835.
Carl Friedrich.
C. W. Freyh. von Fritsch. Freyh. von Gersdorff.
Verordnung,
den freyen Verkehr zwischen dem
Zollvereins = Gebiethe und dem Land-
gräflich Hessischen Amte Hom-
burg betreffend.
Berichtigung. Die durch einen Schreibfehler entstandenen Worte in S. 117 3. 7 dieses Blat-
tes „von dem letzten ordentlichen Landtage“ sind zu berichtigen in die Worte d ·
sten ordentlichen Landtage.“ gen sind diis iit von dem nach-