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werden kann und ohne Nachtheil sich aufschieben laͤßt, dieselbe, nach
einstweiliger Fürsorge, daß Alles ĩn statu quo bleibe, den durch expresse
Bothen in Kenntniß zu setzenden Kriminal-Gerichten zu überlassen ist, außerdem
aber bey Besichtigungen, welche die Lokal-Behörden selbst halten, die
obigen nach Maßgabe der Umstände zur Einleitung der untersuchung nöthigen
Verhandlungen niemahls zu unterlassen sind.
Weimar den 17. Februar 1835.
Großherzoglich Sächsische Landesregierung.
von Müller.
XV. Auf höchsten Befehl wird nachstehende Vergleichungstabelle des Werthes
der Silbermünzen, um welchen solche bey den Zollvereins-Abgaben angenommen
werden, zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar den 28. Januar 1835.
Großherzoglich Sächsisches Landschafts-Kollegium.
Ch. Weyland.
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Konventionsmäßige Münzsorten, mit Bezeichnung der .
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