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II. Saͤmmtliche Untergerichte unseres Bereiches werden hiermit angewiesen,
in Fällen, wo bey Darlehens-Forderungen mit der Klage zugleich der
Antrag auf gerichtliche Aufkündigung des Kapitals verbunden ist, nicht sofort
einen eventuellen Güte= und Rechts-Termin, sondern in Gemähheit des
Gesetzes vom 12. April 1833 zugleich mit der Aufkündigungs-Verordnung auf
den Fall, daß die Aufkündigungs-Frist ohne Zahlung verstreicht, vorerst nur
einen Sühne-Termin anzuberaumen.
Weimar am 5. Februar 1835.
Großherzoglich Sächsische Landesregierung.
von Müller.
III. Auf dem Grunde einer höchsten Ortes gegebenen Bestimmung soll
für die Zukunft überall im Großherzogthume, auch da, wo eine Lehengelder=Befreyung
solchen Falles zeither noch nicht hergebracht war, den Jeraeliten
unter der Voraussetzung, daß die Bestimmungen der Paragraphen 25 und 26
rer Jubrnorbnung vom 20. Juny 1823 ihre Anwendung finden, eine an den
Kammer - Fiskus zu bewirkende Entrichtung von Lehengeldern dann nicht angesonnen
werden, wenn die nach den angezogenen Paragraphen der Judenordnung
erworbenen lehenpflichtigen Grundstücke von dem israelitischen Glaubensgenossen,
der sie erwarb, binnen der gesetzlichen Frist aus freyer Hand wieder
veraußert werden.
Wir machen solches hiermit zur Nachachtung bekannt.
Weimar den 18. Februar 1835.
Großherzoglich Sichsische Kammer.
F. A. von Fritsch.
IV. Da es mehrfach vorgekommen ist, daß die Worte im §. 21 des
Huth= und Triftgesetzes vom 3. April 1821, welche so lauten:
„Die Trift und Huth darf auf solchen Kleestücken ausgeubt werden,
sobald der lehte Hieb herunter ist und der Besitzer desselben entweder
sein eigenes Vieh darauf treibt oder Dünger darauf fahrt oder es umzureißen
beginnt“