Full text : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1835. (19)

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II.  Saͤmmtliche  Untergerichte  unseres  Bereiches  werden  hiermit  angewiesen,
  in  Fällen,  wo  bey  Darlehens-Forderungen  mit  der  Klage  zugleich  der
Antrag  auf  gerichtliche  Aufkündigung  des  Kapitals  verbunden  ist,  nicht  sofort
  einen  eventuellen  Güte=  und  Rechts-Termin,  sondern  in  Gemähheit  des
Gesetzes  vom  12.  April  1833  zugleich  mit  der  Aufkündigungs-Verordnung  auf
den  Fall,  daß  die  Aufkündigungs-Frist  ohne  Zahlung  verstreicht,  vorerst  nur
einen  Sühne-Termin  anzuberaumen.

Weimar  am  5.  Februar  1835.
Großherzoglich  Sächsische  Landesregierung.
von  Müller.

III.  Auf  dem  Grunde  einer  höchsten  Ortes  gegebenen  Bestimmung  soll
für  die  Zukunft  überall  im  Großherzogthume,  auch  da,  wo  eine  Lehengelder=Befreyung
  solchen  Falles  zeither  noch  nicht  hergebracht  war,  den  Jeraeliten
unter  der  Voraussetzung,  daß  die  Bestimmungen  der  Paragraphen  25  und  26
rer  Jubrnorbnung  vom  20.  Juny  1823  ihre  Anwendung  finden,  eine  an  den
Kammer  -  Fiskus  zu  bewirkende  Entrichtung  von  Lehengeldern  dann  nicht  angesonnen
  werden,  wenn  die  nach  den  angezogenen  Paragraphen  der  Judenordnung
  erworbenen  lehenpflichtigen  Grundstücke  von  dem  israelitischen  Glaubensgenossen,
  der  sie  erwarb,  binnen  der  gesetzlichen  Frist  aus  freyer  Hand  wieder
  veraußert  werden.

Wir  machen  solches  hiermit  zur  Nachachtung  bekannt.
Weimar  den  18.  Februar  1835.
Großherzoglich  Sichsische  Kammer.
F.  A.  von  Fritsch.

IV.  Da  es  mehrfach  vorgekommen  ist,  daß  die  Worte  im  §.  21  des
Huth=  und  Triftgesetzes  vom  3.  April  1821,  welche  so  lauten:

„Die  Trift  und  Huth  darf  auf  solchen  Kleestücken  ausgeubt  werden,
sobald  der  lehte  Hieb  herunter  ist  und  der  Besitzer  desselben  entweder
sein  eigenes  Vieh  darauf  treibt  oder  Dünger  darauf  fahrt  oder  es  umzureißen
  beginnt“