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Großherzogl. S. Weimar-Eisenach'sches
Regierungs-Blall.
Nummer 3. Den 18. April 1835.
Bekanntmachungen.
I. Auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs,
empfangen sämmtliche Justiz-Unterbehörden des Großherzogthumes hiermit die
Anweisung, von jeder zu ihrer Kenntniß gelangenden Veränderung, welche
nach Maßgabe der Bestimmung im F§F. 32 des Grundgesetzes über die land-
ständische Verfassung vom 5. May 1816 einem Landtagsabgeordneten, oder
einem Stellvertreter in einem der drey Stände die Fähigkeit zu fernerer
Beybehaltung seines landständischen Amtes entzieht, der ihnen
vorgesetzten Landesregierung sofort berichtliche Anzeige zu maceen, vamit
über solche Veränderungen demnächst die erforderliche Mittheilung an den
bandtagsvorstand auf dem verfassungsmaßigen Wege erfolgen kann.
Da auch bey Prüfung der im vorigen Jahre Statt gefundenen Wahlen
landständischer Abgeordneter und Stellvertreter zu bemerken gewesen, daß in
verschiedenen Wahlbezirken die in der neuen Wahlordnung vom 27. April
1833 vorgeschriebenen Formen in mehrfacher Beziehung, z. B. hirsichtlich
der Anfertigung und Autorisation der Wahllisten, der Vollziehung der Wahl-
scheine 2c. nicht in der Art beobachtet worden, als es die deutlichen Vor-
schriften des Gesetzes hätten erwarten lassen: so werden die Ortsvorstände,
bezüglich Gerichtsbehörden) welche dabey zu konkurriren haben, bedeutet,
künftig jene Formen und zwar auch die minder bedeutenden genauer in Obacht
zu nehmen, indem widrigen Falles gegen die Unachtsamen die ernstlichste Ahn-
dung erfolgen muß.
Weimar den 20. Februar und Eisenach den 3. Marz 1835.
Die Großherzoglich Schsischen Landesregierungen.
von Müller. von Gerstenbergk.
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