Full text : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1835. (19)

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Großherzogl.  S.  Weimar-Eisenach'sches

Regierungs-Blall.

Nummer  3.  Den  18.  April  1835.

 

Bekanntmachungen.

I.  Auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,
empfangen  sämmtliche  Justiz-Unterbehörden  des  Großherzogthumes  hiermit  die
Anweisung,  von  jeder  zu  ihrer  Kenntniß  gelangenden  Veränderung,  welche
nach  Maßgabe  der  Bestimmung  im  F§F.  32  des  Grundgesetzes  über  die  landständische
  Verfassung  vom  5.  May  1816  einem  Landtagsabgeordneten,  oder
einem  Stellvertreter  in  einem  der  drey  Stände  die  Fähigkeit  zu  fernerer
Beybehaltung  seines  landständischen  Amtes  entzieht,  der  ihnen
vorgesetzten  Landesregierung  sofort  berichtliche  Anzeige  zu  maceen,  vamit
über  solche  Veränderungen  demnächst  die  erforderliche  Mittheilung  an  den
bandtagsvorstand  auf  dem  verfassungsmaßigen  Wege  erfolgen  kann.

Da  auch  bey  Prüfung  der  im  vorigen  Jahre  Statt  gefundenen  Wahlen
landständischer  Abgeordneter  und  Stellvertreter  zu  bemerken  gewesen,  daß  in
verschiedenen  Wahlbezirken  die  in  der  neuen  Wahlordnung  vom  27.  April
1833  vorgeschriebenen  Formen  in  mehrfacher  Beziehung,  z.  B.  hirsichtlich
der  Anfertigung  und  Autorisation  der  Wahllisten,  der  Vollziehung  der  Wahlscheine
  2c.  nicht  in  der  Art  beobachtet  worden,  als  es  die  deutlichen  Vorschriften
  des  Gesetzes  hätten  erwarten  lassen:  so  werden  die  Ortsvorstände,
bezüglich  Gerichtsbehörden)  welche  dabey  zu  konkurriren  haben,  bedeutet,
künftig  jene  Formen  und  zwar  auch  die  minder  bedeutenden  genauer  in  Obacht
zu  nehmen,  indem  widrigen  Falles  gegen  die  Unachtsamen  die  ernstlichste  Ahndung
  erfolgen  muß.

Weimar  den  20.  Februar  und  Eisenach  den  3.  Marz  1835.

Die  Großherzoglich  Schsischen  Landesregierungen.
von  Müller.  von  Gerstenbergk.
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