Full text : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1835. (19)

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zum  Nachtheil  des  Triftleidenden  unrichtig  ausgelegt  worden  sind:  so  haben
Seine  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  dem  Antrage  des  getreuen  Landtages
  entsprechend,  eine  authentische  Inrerpretation  jemr  Gesetzesworte  dahin
gnädigst  ertheilt:

Huth  und  Trift  darf  auf  solchen  Kleestücken  erst  dann  ausgeübt  werden,
  wenn  der  letzte  Hieb  herunter  ist  und  hierguf  einer  der  drey
Falle  eintrat,

a)  daß  der  Besitzer  sein  eigenes  Bieh  darauf  treibt,
b)  oder  Dünger  darauf  fährt,
c)  oder  das  Stück  umzureißen  beginnt.

Es  wird  diese  Interpretation,  zufolge  höchsten  Befehls,  hiermit  zur
Nachachtung  öffentlich  bekannt  gemacht.

Weimar  den  2.  März  1835.

Großherzoglich  Sachsische  Landeöregierung.
von  Müller.

V.  Nachdem  über  die  Auslegung  einiger  Bestimmungen  im  F.  36  der  provisorischen
  Ober-Appellations-Gerichts-Ordnung  vom  8.  Oktober  1816  und
in  dem  Publikations-Patente  vom  20.  Dezember  1816  unter  Nr.  XII,  die
Kompetenz  des  Ober-Appellations-Gerichtes  in  Kriminal-Fällen  betreffend,  Zweifel
  entstanden:  so  haben  Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  zu  deren
Beseitigung,  nach  angehörtem  Gutachten  des  Großherzoglichen  und  Gesammt-Ober-Appellations-Gerichtes
  und  Höchstdero  bepden  Landesregierungen,  eine
authentische  Interpretation  dahin  zu  ertheilen  geruhet:

1)  In  denjenigen  Fallen,  in  welchen  ein  Angeschuldigter  zu  Abtragung
von  mehr,  als  funfzig  Thalern  Untersuchungskosten  verurtheilt
worden  ist  und  deshalb  auf  dem  Grunde  der  Bestimmung  im  FJ.  36
Nr.  5  der  erwähnten  Gerichtsordnung  das  Rechtsmittel  der  Ober-Appellation
  eingewendet  hat,  ist  das  Ober-Appellations-Gericht  nur  dann
befugt,  auch  die  erkannte  Strafe,  bezüglich  die  Strafgeltung  und