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6) Wer wegen verbotener Verbindungen mit dem consilio abeundi be-
legt ist, dem kann die zur Wiederaufnahme auf eine Universitaͤt erfor-
derliche Erlaubniß (Art. IV Nr. 8) vor Ablauf von sechs Monathen,
und dem, der mit der Relegation bestraft worden ist, vor Ablauf von
einem Jahre nicht ertheilt werden.
Sollte die eine oder die andere Strafe theils wegen verbotener
Verbindungen, theils wegen anderer Vergehen erkannt werden, und das
in Betreff verbotener Verbindungen zur Last fallende Verschulden nicht
so groß gewesen seyn, daß deßhalb allein auf Wegweisung erkannt
worden seyn wuͤrde: so sind die oben bezeichneten Zeitraͤume auf die
Haͤlfte beschraͤnkt.
7) Bey allen in den akademischen Gesetzen des betreffenden Staates er-
wähnten Vergehungen der Studirenden ist, bey dem Daseyn von In-
dicien, nachzuforschen, ob dazu eine verbotene Verbindung näheren
oder entfernteren Anlaß gegeben habe. Wenn dieses der Fall ist: so soll
es als erschwerender Umstand angesehen werden.
Dem Gesuche um Aufhebung der Strafe der Wegweisung von einer
Universität in den Fallen und nach Ablauf der festgesetzten Zeit, wo
Begnadigung Statt finden kann (Nr. 6 oben), wollen die Regierun-
gen niemahls willfahren, wenn der Nachsuchende nicht glaubhaft dar-
thut, daß er die Zeit der Verweisung von der Universität nützlich ver-
wendet, sich eines untadelhaften Lebenswandels beflissen hat, und keine
glaubhaften Anzeigen, daß er an verbotenen Verbindungen Antheil ge-
nommen, vorliegen.
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Artikel VIII.
Die Mitglieder einer burschenschaftlichen oder einer auf politische Zwecke
unter irgend einem Nahmen gerichteten unerlaubten Verbindung trifft (vorbe-
haltlich der etwa zu verhängenden Kriminal-Strafen) geschärfte Relegation.
Die künftig aus solchem Grunde mit geschärfter Relegation Bestraften sollen
eben so wenig zum Eivil-Dienste, als zu einem kirchlichen oder Schulamte,
zu einer akademischen Würde, zur Advokatur, zur arztlichen oder chirurgischen
Praris, innerhalb der Staaten des Deutschen Bundes zugelassen werden.
Würde sich eine Regierung durch besonders erhebliche Gründe bewogen
finden, eine gegen einen ihrer Unterthanen wegen Verbindungen der bezeichne-