Volltext : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1835. (19)

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Die  Regierungs-Kommissare  werden  daruͤber  wachen,  daß  die  Universitaͤten
jede  Wegweisung  eines  Studirenden  von  der  Universitaͤt,  nebst  der  genau  zu
bezeichnenden  Ursache  und  einem  Signalement  des  Weggewiesenen,  sich  gegenseitig
  mittheilen,  zugleich  aber  auch  die  Aeltern  des  Weggewiesenen  oder  deren
Stellvertreter  davon  benachrichtigen.

Artikel  V.

Jedem  Studirenden  werden  vor  der  Immatrikulation  die  Vorschriften  der
69.  83  und  4  des  Bundeêbeschlusses  vom  20.  September  1819  über  die  in
Ansehung  der  Universitäten  zu  ergreifenden  Maßregeln,  so  wie  die  Bestimmungen
  der  hier  folgenden  Artikel,  in  einem  wörtlichen  Abdrucke  eingehändigt,
welcher  sich  mit  folgendem  Reverse  schließt:

„Ich  Endesunterzeichneter  verspreche  mittelst  meiner  Nahmensunterschrift

auf  Ehre  und  Gewissen:

1)  daß  ich  an  keiner  verbotenen  oder  unerlaubten  Verbindung  der  Studirenden,
  insbesondere  an  keiner  burschenschaftlichen  Verbindung,  welchen
Nahmen  dieselbe  auch  führen  mag,  Theil  nehmen,  mich  an  dergleichen
Verbindungen  in  keiner  Beziehung  naher  oder  entfernter  anschließen,  noch
solche  auf  irgend  eine  Art  befördern  werde;

2)  daß  ich  weder  zu  dem  Zwecke  gemeinschaftlicher  Berathschlagungen  über
die  bestehenden  Gesetze  und  Einrichtungen  des  Landes,  noch  zu  jenem
der  wirklichen  Auflehnung  gegen  obrigkeitliche  Maßregeln  mit  Anderen
mich  vereinigen  werde.

Insbesondere  erkläre  ich  mich  für  verpflichtet,  den  Forderungen,
welche  die  diesem  Reverse  vorgedruckten  Bestimmungen  enthalten,  stets
nachzukommen,  widrigen  Falles  aber  mich  allen  gegen  deren  Uebertreter
daselbst  ausgesprochenen  Strafen  und  nachtheiligen  Folgen  unweigerlich
zu  unterwerfen.“

Erst  nachdem  dieser  Revers  unterschrieben  worden  ist,  findet  die  Immatrikulation
  Statt.

Wer  diese  uUnterschrift  verweigert,  ist  sofort  und  ohne  alle  Nachsicht  von
der  Universitckt  zu  verweisen.

Artikel  VI.

Vereinigungen  der  Studirenden  zu  wissenschaftlichen  oder  geselligen  Zwecken
können  mit  Erlaubniß  der  Regierung,  unter  den  von  letzterer  festzusetzenden