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und den Pfingst-Ferien die Zeit von acht, hoͤchstens vierzehen Tagen
nicht übersteigen. Bey der Zurückkunft nach Jena, längstens binnen
drey Tagen nach solcher, ist der Paß an das Universitäts-Amt ab-
zuliefern. Die unterlassene Ablieferung wird jedenfalls mit Karzer-
Strafe und bey vorliegendem Verdachte eines Mißbrauches des Pas-
ses, mit der Entfernung von der Universität geahndet werden, und
hat überdieß, wenn nicht diese letztere Statt findet, noch die Fol-
ge, daß dem Gestraften die weitere Ertheilung eines Passes außer
in die Heimath mit vorgeschriebener Reise-Route für immer ver-
sagt bleibt.
1) In Ansehung der fremden Studirenden, welche nach Jena kommen,
verbleibt es bey dem F. 21 der Gesetze für die Studirenden. Das
Visa auf den Pässen ist aber lediglich von der städtischen Polizey-
Kommission zu ertheilen, mit strenger Berücksichtigung des Paßinhal-
tes. Zu diesem Zwecke sind von dem Universitäts-AUmte die bey ihm
niedergelegten Pässe, wenn seinerseits ein Bedenken dagegen nicht
vorwaltet, an die Polizey-Kommission abzugeben.
8) In dem nicht zu verhoffenden Falle, daß Studirende sich in irgend
einer Weise gegen die den Paß ausstellenden, visirenden oder aus-
händigenden Behörden vergehen sollten, kommen die öF. 12 und 91
der Gesetze für die Studirenden zur Anwendung.
5) Auch diejenigen Studirenden, welche nach Ablauf der Ferien-Zeit nach
Jena zurückkehren, haben sich an den dazu mittelst Anschlages jedes
Halbjahr festzusetzenden Tagen und den daneben bestimmten Stunden
vor der Immatrikulations-Kommission (siehe oben zu F. 2) personlich
anzumelden und über den inzwischen gemachten Aufenthalt auszuweisen.
Zu E. Ueber Disziplin und Polizey.
Zu F. 74 und K. 75.
a) Vereinigungen der Studirenden zu wissenschaftlichen oder geselligen
Zwecken sind unter den von den akademischen Behörden festzusetzenden
Bedingungen, mit Zustimmung des außerordentlichen Regierungsbevoll-
mächtigten, in jedem einzelnen Falle erlaubt. Alle andere, nicht aus-
drücklich autorisirte Verbindungen der Studirenden sowohl unter sich,
als mit sonstigen geheimen Gesellschaften, Landsmannschaften, Kränzchen
u. s. w. sind als verboten zu betrachten.
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