Full text : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1835. (19)

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5)  Wie  es  bey  der  schon  bestehenden  Verordnung  der  Gesetze  (F.  76
und  8.  77):

„Schon  der  bloße  auf  erwiesenen  Anzeigen  beruhende  Verdacht
einer  Theilnahme  an  gesetzwidrigen  Verbindungen  und  Gesellschaften
  kann  die  Entfernung  von  der  Universitaͤt  als  polizeyliche  Maßregel
  zur  Folge  haben.  In  jedem  Falle  wirkt  ein  solcher  Verdacht
  den  Verlust  der  Armuthszeugnisse  und  anderer  Benefizien.“

„Auszeichnungen  in  Kleidern  oder  sonst,  die  sich  bey  mehren
zu  gleicher  Zeit  vorfinden,  sollen  als  Kennzeichen  der  Theilnahme
an  einer  verbotenen  Gesellschaft  angesehen  werden.“

auch  fernerhin  verbleibt:  so  ist  noch  bey  allen  in  den  Gesetzen  fuͤr
die  Studirenden  verpönten  Vergehungen,  bey  dem  Daseyn  von  Indizien
  nachzuforschen,  ob  dazu  eine  verbotene  Verbindung  näheren
oder  ferneren  Anlaß  gegeben  habe.  Wenn  dicses  der  Fall  ist:  so  soll
es  als  erschwerender  Umstand  angesehen  werden.

c)  Bey  allen  mit  akademischen  Strafen  zu  belegenden  Gesetzwidrigkeiten
bleibt  die  kriminelle  Bestrafung  nach  Beschaffenheit  der  verübten  gesetzwidrigen
  That  unter  ausdrücklicher  Bezugnahme  auf  die  Großherzoglich
Sachsen  Weimar-Eisenach'sche  Verordnung  vom  80.  März  1832,  im
Regierungs-Blatte  vom  Jahre  1832  Seite  15  und  ff.,  besondere  auch
dann  vorbehalten,  wenn  die  Zwecke  einer  Verbindung  der  Studirenden,
  oder  die  in  Folge  derselben  begangenen  Handlungen  die  Anwendung
  härterer  Strafgesetze  nothwendig  machen.

d)  Die  Mitglieder  einer  burschenschaftlichen  oder  einer  auf  politische  Zwecke
unter  irgend  einem  Nahmen  gerichteten  unerlaubten  Verbindung  trifft
(ebenfalls  vorbehältlich  der  etwa  zu  verhängenden  Kriminal-Strafen)
noch  die  Folge,  daß  sie  so  wenig  zum  Civil-Dienste,  als  zu  einem
kirchlichen  oder  Schulamte,  zu  einer  akademischen  Wurde,  zur  Advokatur,
  zur  aürztlichen  oder  chirurgischen  Praris  innerhalb  der  Scaaten
des  deutschen  Bundes  zugelassen  werden.

Zu  8.  93.

Wer  gegen  eine  Universitaͤt,  ein  Institut,  eine  Behoͤrde  oder  einen  alkademischen
  Lehrer  eine  so  genannte  Verrufserklaͤrung  direkt  oder  indirekt  unter-17*1