Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1835. (19)

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der ohne ein befriedigendes Zeugniß seines Wohlverhaltens auf der von ihm 
verlassenen Universitaͤt von irgend einer anderen Universitaͤt zugelassen 
werden.“ 
Und es bestimmen zur Ausfuͤhrung dieses am 12. Juny 1834 erneuerten 
und erweiterten Beschlusses die Gesetze der Universitaͤt Jena noch besonders 
(C. 74 und §. 75.) 
A. 
„Vereinigungen der Studirenden zu wissenschaftlichen oder geselligen 
Zwecken sind unter den von den akademischen Behörden festzusetzenden Be- 
dingungen mit Zustimmung des außerordentlichen Regierungsbevollmächtig- 
ten in jedem einzelnen Falle erlaubt. Alle andere nicht ausdrucklich auto- 
risirte Verbindungen der Studirenden sowohl unter sich als mit sonstigen 
geheimen Gesellschaften, Landsmannschaften, Kränzchen u. s. w. sind als 
verboten zu betrachten. 
b. 
„Die Theilnahme an verbotenen Verbindungen soll nach folgenden Ab- 
stufungen bestraft werden: 
1) Die Stifter einer verbokenen Verbindung, die Vorsteher, Senioren 
und so genannten Chargirten, diejenigen, welche Andere zum Beytritte 
verleitet oder zu verleiten gesucht haben, sowie diejenigen, welche durch 
Empfehlungskarten oder Einquartierungs-Billets für die Verbindung 
thätig gewesen sind, haben das consjlium abeundi oder nach Befin- 
den die Relegation selbst mit Schärfung verwirkt. Relegation mit 
dem höchsten Grade der Schäárfung (§. 59 der Gesetze) soll erkannt 
werden, wenn die Verbindung eine bourschenschaftliche oder eine 
auf politische Zwecke unter irgend einem Nahmen gerichtete Verbin- 
dung war. 
2) Die übrigen Mitglieder verbotener Verbindungen, ingleichen diejeni- 
gen, welche, ohne Mitglieder derselben zu seyn, dennoch für die Ver- 
bindung thätig gewesen sind, trifft geschärfte Karzer-Strafe von acht 
bis vierzehen Tagen und Einzeichunng in das Strafbuch. Die Kar- 
zer-Strafe wird bis zum consilio abeundi, oder sogar bis zur ge- 
schärften Relegation ansteigen, wenn schon eine Strafe wegen verbo- 
tener Verbindungen vorangegangen ist, oder andere erschwerende Um-
	        
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