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Wir Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen Weimar=
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
ꝛc. ꝛc.
Nach einer weiteren besonderen Bestimmung zu dem Staatsvertrage vom
12. May dieses Jahres, den Anschluß des Großherzogthumes Baden an den
deutschen Zollverein betreffend, sollen an Ausgleichungsabgaben von
Erzeugnissen des Großherzogthumes Baden bey deren Uebergang nach dem
Thüring'schen Zoll= und Handelsvereine, sowie nach Preußen und Sachsen,
erhoben werden:
1) vom Branntwein 5 Thaler Preußisch Kourant für die Ohm von 120
Preußischen Quart bey 50° Alkohol-Stärke nach Tralles,
2) vom Tabak (Blätter und Fabrikate) 2/8 Thaler Preußisch Kourant
für den Zentner,
3) vom Traubenmost 2/3 Thaler Preußisch Kourant und vom Wein 5/6
Thaler Preußisch Kourant für den Zentner,
wogegen bey dem Uebergange aus dem Thuring'schen Vereine nach Baden von
keinerley Gegenständen dergleichen Abgaben zu entrichten sind.
Nachdem nunmehr in Gemäßheit der vorstehenden Verordnung vom
heutigen Tage im Allgemeinen freyer Verkehr zwischen den Vereins-Landen
und Baden vom 19. dieses Monathes an eintritt: so wird auch diese wei-
tere Bestimmung schon jebt hiermit zur Nachachtung und mit der Weisung
bekannt gemacht, daß die von jenem Tage an in den genannten Vereins-
Gebiethen eingehenden Gegenstände der angegebenen Art, mit Ausnahme ver-
jenigen unter ihnen, welche zum freyen Verkehr vorerst überhaupt noch nicht