Full text : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1835. (19)

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dern,  Unsere  Kammer  den  Befehl  erhalten,  hierauf  noch  die  Einziehung  neuerer
  inlaͤndischer  Scheidemuͤnze  im  Betrage  von  82,000  Thalern  folgen  zu
lassen  und  es  wird  diese  Einziehung,  so  weit  sie  nicht  jetzt  schon  geschehen
ist,  am  1.  Oktober  dieses  Jahres  ebenfalls  vollstaͤndig  bewirkt  seyn.

Da  mun  aber  somit  der  Grund  wegfällt,  aus  welchem  nach  Unserer  Verordnung
  vom  18.  May  1834  die  Annahme  der  inlandischen  Silber-Scheidemunze
  bey  Entrichtungen  an  Unsere  Kammerkasse  zur  Halfte  und  bey  den
Entrichtungen  an  Unsere  Steuerkasse  zu  einem  Drittel  bis  auf  Wiederruf  nachgelassen
  worden  ist:  so  soll  vom  1.  Oktober  dieses  Jahres  an  die  Annahme
der  gedachten  Scheidemünze  bey  den  gedachten  Kassen  wie  früher  nur  zur  Ausgleichung
  und  zwar  nach  dem  gesetzlichen  Kurs-Werth  (12  zu  11  —  Munz-Mandat
  vom  Jahre  1801  F.  2)  gestattet  seyn.

Urkundlich  haben  Wir  diese  Verordnung  durch  eigenhändige  uUnterschrift
vollzogen,  auch  befohlen,  daß  derselben  das  Staats-Siegel  beygedruckt  und  sie
zu  jedermanns  Nachricht  und  Nachachtung  in  dem  Regierungs-Blatte  bekannt
gemacht  werde.

Weimar  am  2.  July  1885.
Carl  Friedrich,  Großherzog  zu  Sachsen.
C.  W.  Freyh.  v.  Fritsch.  D.  Schweitzer.
dt.  C.  Händel.
Verordnung,

die  Landes-Scheidemünze
brtreffend.