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Ahndung streng verpflichtet ist, oder auf gehaltene Nachfrage bey solchem, die
weltliche Obrigkeit, als solche, zu gerichtlichen Vorschritten aufgefordert, welche
in Geldstrafen bis zu zehen Thalern oder in Gefaͤngnißstrafen bis zu acht
Tagen, nach gerichtlichem Ermessen mit Ruͤcksicht auf die Vermoͤgensumstaͤnde
der Schuldigen, bestehen sollen. Im aͤußersten Falle aber, wenn sich jener
Verwarnungen und Bestrafungen ungeachtet die Versaͤumnisse wiederholen, ist
an das zustaͤndige Ober-Konsistorium zu berichten, damit in Zeiten wegen
Zuruͤckhaltung des Kindes in den unteren Schulklassen, bis die Versaͤumnisse
nachgeholt sind, und wegen Nichtaufnahme desselben unter die Zahl der Kon-
firmanden das Nöthige verfügt werden kann. Die erwähnten Geldstrafen
sollen zum Besten der Schulkasse berechnet und hauptsächlich zu Belohnungen
für besonders fleißige Kinder verwendet werden. Beleidigungen, deren sich
im Laufe des angcordneten Verfahrens die Aeltern gegen die Mitglieder der
aufsehenden Behörden, gegen die Geistlichen oder gegen die Lehrer schuldig
machen, sind jeden Falles als ausgczeichnete (qualifizirte) Injurien anzusehen
und zur Untersuchung und Bestrafung den zuständigen Gerichten anzuzeigen.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Großherzoglichen Staatöinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar den 26. Januar 1836.
Carl Friedrich.
C. W. Freyh. v. Fritsch. Freyh. v. Gersdorff. D. Schweißer.
vdt. Ernst Müller.