Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

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Ahndung streng verpflichtet ist, oder auf gehaltene Nachfrage bey solchem, die 
weltliche Obrigkeit, als solche, zu gerichtlichen Vorschritten aufgefordert, welche 
in Geldstrafen bis zu zehen Thalern oder in Gefaͤngnißstrafen bis zu acht 
Tagen, nach gerichtlichem Ermessen mit Ruͤcksicht auf die Vermoͤgensumstaͤnde 
der Schuldigen, bestehen sollen. Im aͤußersten Falle aber, wenn sich jener 
Verwarnungen und Bestrafungen ungeachtet die Versaͤumnisse wiederholen, ist 
an das zustaͤndige Ober-Konsistorium zu berichten, damit in Zeiten wegen 
Zuruͤckhaltung des Kindes in den unteren Schulklassen, bis die Versaͤumnisse 
nachgeholt sind, und wegen Nichtaufnahme desselben unter die Zahl der Kon- 
firmanden das Nöthige verfügt werden kann. Die erwähnten Geldstrafen 
sollen zum Besten der Schulkasse berechnet und hauptsächlich zu Belohnungen 
für besonders fleißige Kinder verwendet werden. Beleidigungen, deren sich 
im Laufe des angcordneten Verfahrens die Aeltern gegen die Mitglieder der 
aufsehenden Behörden, gegen die Geistlichen oder gegen die Lehrer schuldig 
machen, sind jeden Falles als ausgczeichnete (qualifizirte) Injurien anzusehen 
und zur Untersuchung und Bestrafung den zuständigen Gerichten anzuzeigen. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatöinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar den 26. Januar 1836. 
  
Carl Friedrich. 
C. W. Freyh. v. Fritsch. Freyh. v. Gersdorff. D. Schweißer. 
vdt. Ernst Müller.
	        
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